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Der Fall Jan Böhmermann: Warum seine Sendung über Medienrecht in die Irre führt

Jan Böhmermann hat in seiner Sendung den deutschen Rechtsstaat angegriffen. Die Probleme im Medienrecht hat er nicht durchdrungen. Die Analyse eines Experten.

Der Entertainer und TV-Moderator Jan Böhmermann
Der Entertainer und TV-Moderator Jan BöhmermannRolf Vennenbernd/dpa

Bekanntlich gehört es zum Satireprinzip Böhmermanns, mit Erwartungen der Zuschauer zu spielen und sie zu brechen: „Wir reden heute darüber, worüber man eigentlich noch reden darf“, leitete er seine Show vom Wochenende (24. November 2023) ein. Entgegen der Ankündigung folgte dann keine Sendung über das bereits in seiner Existenz heiß umstrittene Phänomen Cancel Culture. Böhmermann hält dieses für herbeifantasiert, wie er auch die ZDF-Zuschauer sarkastisch wissen ließ. („Cancel Culture ist noch vor der Erderwärmung, sozialer Ungleichheit und Haarausfall das größte Problem unserer Zeit.“)

Seine kurz eingeworfenen Beispiele, der anhaltende Erfolg von Luke Mockridge und Till Lindemann, geben ihm recht (siehe dazu auch die Debatte über Cancel Culture im LTO-Streitgespräch zwischen Spiegel-Anwalt Srocke und Lindemann-Anwalt Bergmann). Auf die Suche nach denkbaren Gegenbeispielen – etwa die Ausladung von Musikerinnen oder Wissenschaftlern oder gar das Feuern eines hohen Staatsbeamten nach einer effekthascherischen Satiresendung – machte sich Böhmermann erwartbar nicht.

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Foto: Hanna Witte
Zum Autor
Felix W. Zimmermann ist ein deutscher Journalist und Rechtsanwalt. Seit 2022 ist Zimmermann Chefredakteur von Legal Tribune Online (LTO). Zuvor war er Rechtsexperte des ZDF. Vor seiner journalistischen Tätigkeit arbeitete er bei der Presserechtskanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte.

Cancel Culture und Medienrecht: ein schiefer Vergleich

Nachdem er sich mit Zitaten von Cancel-Culture-Kritikern eine bruchstückhafte Definition des Begriffs gebastelt hatte, kam es dann zum gewagten Satirestunt. Böhmermann wandte den Begriff auf einen Sachverhalt an, den er tatsächlich für kritikwürdig hält: nämlich das angebliche Canceln von Meinungen durch rabiates Vorgehen von Medienanwälten gegen Journalistinnen und Aktivisten.

Ein im Ausgangspunkt schiefer Vergleich. Im Presserecht wird eine Äußerung, wenn überhaupt, durch ein Gericht untersagt, in Deutschland basierend auf den Normen eines Rechtsstaates. Im Gegensatz dazu erfolgt bei Cancel Culture eine gesellschaftliche Ächtung gerade ohne gerichtliches Urteil, sondern allein aufgrund einer sozialen Bewegung sowie Druckausübung.

Europäische Kommission plant neues Medienrecht

Doch vollkommen abwegig ist der Vergleich nicht. Denn es kann vorkommen, dass Journalisten oder kleine Medien angesichts einer anwaltlichen Drohkulisse und von Kostenrisiken den Rechtsstreit scheuen und grundlos eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dann wird ihre Meinung am Ende nicht (mehr) gehört oder – wenn man so will – „gecancelt“. Geschieht dies systematisch, könnte man im übertragenen Sinne durchaus von einer Cancel Culture sprechen. Vor allem im europäischen Ausland (insbesondere in Osteuropa) finden sich solche Einschüchterungsfälle auch, weswegen die Europäische Kommission eine Richtlinie zum Schutz der Pressefreiheit plant.

Die Notwendigkeit der Richtlinie im ohnehin pressefreundlichen deutschen Rechtssystem ist allerdings umstritten. Insofern konnte man auf die Beispiele von Böhmermann gespannt sein, dazu sogleich.

Es gibt auch weibliche Medienanwälte

In der Sendung stellt Böhmermann die Medienanwälte als Protagonisten in einer Art Filmplakat mit den Worten vor: „Wer in Deutschland Medien verklagen will, der ruft gerne einen dieser Gockel an. Seriös, neutral, gut aussehend, (…) haben ganz kleine Egos, sind zu bescheiden fürs Rampenlicht, einfach stille Helden der Rechtspflege.“ Eine überaus treffende Anticharakterisierung einschlägiger männlicher Medienanwälte. Auf dem Plakat zu sehen: Christian-Oliver Moser, Johannes Eisenberg, Christian Schertz, Matthias Prinz, Markus Hennig, Ralf Höcker, Ben M. Irle.

Mit entsprechendem Hintergrundwissen ebenfalls wahrnehmbar wurde Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel von der Redaktion als kleiner Mann in den Hintergrund gesetzt – wohl in Anspielung auf einen siegreichen Prozess von „ZDF Magazin Royale“ gegen das von ihm vertretene Nachrichtenformat NIUS. Legal Tribune Online berichtete.

Dass allerdings auch Frauen seit vielen Jahren in der ersten Medienrechtsliga mitspielen, etwa Stephanie Vendt (Markus Braun, Jerome Boateng) oder Julia Bezzenberger (Bushido, Shirin David), scheint dem ansonsten gendersensiblen Böhmermann („Meine Damen und Herren und alle dazwischen und außerhalb“) offenbar entgangen zu sein.

Joachim Steinhöfel steht in einem Saal im Landgericht Berlin.
Joachim Steinhöfel steht in einem Saal im Landgericht Berlin.Christophe Gateau/dpa

Böhmermanns Kritik an Ralf Höcker

Bei seiner Abrechnung mit „Cancel-Klagen“ verschonte Jan Böhmermann den von ihm zuletzt gegen Correctiv mandatierten Rechtsanwalt Christian Schertz weitgehend. Ihn bezeichnete er verklausuliert vielmehr als einen der „besten Medienanwälte“. Schertz musste sich nur eine harmlose Spitze wegen seiner Gegendarstellung gegen das Manager Magazin gefallen lassen, das ihm einen Walter-Ulbricht-Bart und ein erst ab dem vierten Knopf geschlossenes Hemd zugeschrieben hatte.

Stattdessen schoss sich Böhmermann vor allem auf Ralf Höcker ein. Der Kölner Medienanwalt provoziert regelmäßig mit Aussagen auch auf Social Media, womöglich um damit Aufmerksamkeit zu erregen. Bei Böhmermann mit vollem Erfolg. Dieser störte sich vor allem daran, dass Höcker auch Rechtsextreme vertritt, und monierte dessen Zitat: „Ein Anwalt mit Berufsethos muss bereit sein, Hitler gegen Stalin oder Stalin gegen Hitler zu vertreten, und zwar je nachdem, wer als Erster anruft.“ Böhmermann findet eine solche Haltung nur im strafrechtlichen Verteidigungsmodus in Ordnung, nicht aber im zivilrechtlichen Angriffsmodus.

Angriff auf die Pressefreiheit?

Über den kostenlosen Werbeblock im ZDF („einer der bekanntesten Medienanwälte Deutschlands“) kann sich Höcker im Endeffekt freuen. Denn nach dieser Sendung sind zwar für Höcker keine Folgeaufträge als Comedian zu erwarten (Böhmermann macht sich über eine zehn Jahre alte Einlage Höckers lustig), aber sicherlich von Betroffenen, die einen „harten Hund“ gegen Medien suchen. Denn das kompromisslose Image ist natürlich genau das, wovon Höcker neben seiner Sachkompetenz gut lebt.

Über Höckers Aussage „Journalisten zu bedrohen ist okay“ echauffiert sich Böhmermann minutenlang und sieht darin larmoyant einen Angriff auf die Pressefreiheit. Auch dieses Höcker-Zitat kommt sicherlich provozierend daher, gerade weil das Wort „Bedrohung“ an § 241 Strafgesetzbuch erinnert. Der Sache nach meinte Höcker hiermit aber das Androhen von Klagen, was die Sendung durch Einblendung einer Stellungnahme auch fair deutlich macht.

Böhmermann klagt auch

Eine solche Androhung ist natürlich nicht nur beim Vorgehen gegen Medien völlig üblich: Der Baurechtsanwalt droht dem Nachbarn seines Mandanten; die Mietrechtsanwältin dem Mieter mit Rausschmiss oder dem Vermieter mit Mietminderung; der Anwalt für Arbeitsrecht dem Mitarbeiter mit Kündigung oder der Arbeitgeberin mit einer Diskriminierungsklage. Ob die Drohung jeweils zu Recht erfolgt oder nicht, entscheidet dann im Streitfall weder der Anwalt noch Jan Böhmermann, sondern das angerufene Gericht („Recht kommt“).

Böhmermann räumt zudem ein, dass auch er Medienanwälte anruft. Wenn er oder die Produktionsfirma der Sendung klagen, ist es aber selbstverständlich kein Akt von Cancel Culture, sondern seriöse Rechtsverteidigung. Es sei „wichtig und richtig, dass seriöse Klagen zum Beispiel unseriöse Medien vor Gericht in ihre Schranken weisen können“. Aha.

Der Anwalt Christian Schertz hat einst Jan Böhmermann verteidigt.
Der Anwalt Christian Schertz hat einst Jan Böhmermann verteidigt.Daniel Reinhardt/dpa

Was macht Missbrauch im Medienrecht aus?

Sind dann im Umkehrschluss Klagen falsch, wenn presserechtlich gegen seriöse Medien vorgegangen wird? Und wer bestimmt, wer oder was seriös oder unseriös ist? Böhmermann selbst ist als intelligentem Anwaltseigenbedarfsnutzer natürlich bewusst, dass das alles nicht ganz so einfach ist mit der Abgrenzung zwischen Rechtsmissbrauch und legitimer Rechtsverteidigung. Deswegen stellt er immerhin selbst die Frage in den Raum, wo genau der Unterschied zwischen „Persönlichkeitsrechtsgeplänkel und echter Cancel Culture“ sei. Außer der Erwägung, es dürfe keinen „Missbrauch“ geben, fällt ihm allerdings zur Abgrenzung nichts ein. Entscheidend – und von Böhmermann unbeantwortet – bleibt aber, was einen solchen Missbrauch ausmacht.

Der Moderator versucht sich mangels abstrakter Klärung der Frage mit Beispielen zu nähern. Der Zuschauer erfährt: Unseriös ist es, wenn ein reicher Hedgefonds gegen eine kleine Studentenzeitung vorgeht oder Millionensummen von großen Medien verlangt werden. Wenn Rechtsextreme gegen linke Lokalzeitungen klagen, ist das ebenfalls böse; dies auf dem Rechtsweg zu bekämpfen, ist dementsprechend nobel.

Die Abgrenzung zu missbräuchlichen „Cancel-Klagen“ nimmt Böhmermann also nicht etwa inhaltlich vor, sondern anhand der jeweils involvierten Person oder Institution, insbesondere deren politischer Ausrichtung oder Finanzmacht. Die Klageberechtigung an solchen Kriterien festzumachen, hat indes mit einem Rechtsstaat nichts zu tun.

Um zu beurteilen, ob die Klage der Immobilienfirma gegen die Studentenzeitung luhze wirklich reine Schikane war, hätte man als Zuschauer gerne erfahren, was genau die Firma beanstandete. Aber Fehlanzeige. Allein die Tatsache „David gegen Goliath“ reichte dem „ZDF Magazin Royale“ für eine Skandalisierung.

„Cancel die Klagen-Culture“

Aufhorchen lässt, dass die interviewte luhze-Journalistin in der Sendung sagt, die Redaktion habe Belege für die aufgestellten Tatsachenbehauptungen in „diesen Wochen vor dem Gerichtstermin (…) gesammelt“. Bekanntlich sammeln allerdings „seriöse Medien“ Belege für Tatsachenbehauptungen bereits vor einer Veröffentlichung und warten nicht erst auf Abmahnung und Klage. Auch fiel auf, dass nach eigener Aussage das Studentenmagazin sogar mehrere Anwälte für seine Rechtsverteidigung gewinnen konnte. So verteidigungslos wie von Böhmermann dargestellt, scheint die Zeitung also nicht gewesen zu sein. 

Böhmermann klärt dann noch darüber auf, dass die Immobilienfirma die Klage zurückzog, weil sie wegen der empörten Medienberichterstattung ein schlechtes Image fürchtete. Für Cancel-Culture-Klagen taugte das vorgetragene Beispiel also nicht, sondern eher für ein „cancel die Klagen-Culture“.

Jan Böhmermann im Interview mit der dpa in seinem Büro in den Räumen von Studio Ehrenfeld in Köln.
Jan Böhmermann im Interview mit der dpa in seinem Büro in den Räumen von Studio Ehrenfeld in Köln.Rolf Vennenbernd/dpa

Nicht ganz saubere Wiedergabe der Fakten

Ergiebiger hingegen ist das Beispiel der 78-Millionen-Euro-Klage von Hannes Kuhn gegen die Süddeutsche Zeitung (SZ). Im Erfolgsfall hätte diese wohl tatsächlich zum Ruin der Zeitung führen können. Doch wenn die Klage wie von Böhmermann dargestellt ohnehin völlig abwegig war („irre Klage von Hannes Kuhn“), musste die SZ in Deutschland auch nie ernsthaft eine Verurteilung befürchten.

Ein Blick ins Urteil zeigt allerdings, dass doch einiger Begründungsaufwand für die Abweisung nötig war. So wurden sogar Zeugen vernommen, und in dem mehr als 50 Seiten langen Urteil stellt das Gericht eine „missverständliche Darstellung“ fest. Böhmermann stellt den Bericht allerdings als lupenreine Berichterstattung vor. Nur der involvierte SZ-Reporter kommt zu Wort und erklärt, die Gründe für die Klage seien Einschüchterung und Abzocke. Den eigentlichen Hintergrund der Klage, ein angeblich aufgrund der SZ-Berichterstattung geplatzter Millionendeal, erfährt der Zuschauer nicht.

Der Sache nach sind in Deutschland keine erfolgreichen Schadensersatzklagen gegen Unternehmen wegen Börsen- oder Gewinnverlusten bekannt. Die Anforderungen sind extrem hoch. Es muss nämlich nicht nur eine schuldhafte falsche Tatsachenbehauptung belegt werden, sondern auch, dass gerade die Veröffentlichung zum Gewinnverlust geführt hat.

Klagen von Rechtsextremen bewirken oft das Gegenteil des Gewollten

Der nächste Fall wird mit der offensichtlichen Übertreibung eingeführt, ein Rechtsextremist habe es in einem Rechtsstreit darauf abgesehen, die gesamte Stuttgarter Lokalzeitung KONTEXT „zu canceln“. Tatsächlich ging er gegen einzelne Artikel vor.

Der Fall ist allerdings durchaus interessant, da er für eine allgemeine Entwicklung beispielhaft ist. So belegt eine Studie des Instituts für Demokratie und Zivilgesellschaft, über die auch Legal Tribune Online berichtete, dass Rechtsextreme systematisch und verstärkt versuchen, durch Klagen kritische Berichterstattung einzuschränken. („Immer öfter ruft Hitler zuerst an.“) Allerdings kommt die Studie auch zu dem Ergebnis, dass die Rechtsextremen damit überwiegend auf Granit beißen, was Böhmermann unerwähnt lässt.

Denn 80 Prozent der Befragten geben an, nach einer juristischen Intervention „erst recht“ für ihre Meinung einzustehen. Erfreulich ist zudem, dass die Zivilgesellschaft auf die Entwicklung reagiert. So unterstützt etwa die Plattform FragDenStaat mit ihrem Programm Gegenrechtsschutz Betroffene bei juristischen Angriffen von rechts.

Reform- und Handlungsbedarf

Wie presserechtliche Klagen ein kleines Medium finanziell belasten können, schilderte die KONTEXT-Journalistin Anna Hunger überzeugend. An diesem Punkt hätte man sich nun eine Vertiefung gewünscht, die allerdings ausblieb. Das eigentliche Problem sind nämlich in Deutschland weniger die Klagen an sich, sondern die mitunter sehr hohen Anwalts- und Prozesskosten. Grund für die hohen Prozesskosten ist, dass Gerichte hohe Streitwerte annehmen, die nicht oder zu wenig danach differenzieren, ob es um eine geringfügige falsche Tatsachenbehauptung geht und ob der Gegner ein Fernsehsender oder eben nur ein kleines Studentenmagazin oder eine Lokalzeitschrift ist.

Da Anwälte bei fehlender Honorarvergütung ebenfalls anhand des Streitwerts bezahlt werden, haben weder Kläger- noch Beklagtenvertreter ein Interesse daran, Gerichte von einem niedrigeren Streitwert zu überzeugen. Hier besteht Reform- und Handlungsbedarf, um kleine Medien nicht übermäßig finanziell zu belasten.

Journalisten siegen eigentlich meistens

Die Sendung konnte nur rudimentär aufzeigen, dass es sich bei „Cancel-Klagen“ um ein veritables Problem handelt. Die Grenzbestimmung zwischen rechtsmissbräuchlichen Klagen und legitimer Rechtsvertretung misslang vollständig, da anstatt des Inhalts der Klage die politische Ausrichtung sowie die finanzielle Stärke des Klägers zum Gradmesser für Schikaneklagen herhalten mussten. Besonders deutlich wurde dies am Ende der Sendung, als Böhmermann Richter und Anwälte staatstragend dazu aufforderte, sie sollten „mit unverstelltem Blick“ unterscheiden, ob eine Person berechtigt klagt oder versucht, „Justiz und Rechtsstaat zu missbrauchen, um unsere freie und demokratische Gesellschaft zu zersägen“.

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Wie stellt sich Böhmermann das vor? Sollen Gerichte in Zukunft Klagen ablehnen, weil ein Rechtsextremer klagt? Vor der Klageeinreichung ab zum „Demokratie-Check“? Nicht nur unter rechtsstaatlichen Aspekten ein unsinniger Appell. Wenn Richter einer Klage stattgeben, dann im Regelfall aus guten Gründen, weil etwa unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet wurden. Das ist nicht nur gut für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, sondern für den gesellschaftlichen Diskurs insgesamt. Denn wenn Rechtsextreme nicht gegen denkbare Falschmeldungen vorgehen dürften, würde letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien insgesamt erodieren, mit der Folge, dass die Menschen zutreffender Berichterstattung über Rechtsextremismus keinen oder weniger Glauben schenken würden.

Wenn hingegen eine Klage aus reiner Schikane ohne fundierte Begründung eingereicht wird, erkennen Richter und Richterinnen das im Regelfall und weisen diese ab. Für das Gegenteil konnte die Böhmermann-Redaktion keinen Beleg finden. Sie präsentierte nicht ein einziges Beispiel für eine erfolgreiche Schikane-Abmahnung oder -Klage. Im Gegenteil: In allen erwähnten Beispielen waren die Journalisten siegreich.

Vor diesem Hintergrund müsste Böhmermann eigentlich beim Thema „Cancel-Klagen-Culture“ zu der gleichen Einsicht kommen, mit der auch er auch sonst das Phänomen Cancel Culture abräumt.

Dieser Text ist zuvor bei Legal Tribune Online erschienen. Der Autor ist Chefredakteur der Legal Tribune Online.

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