Sanktionen

EU-Sanktionen erinnern an DDR-Unrecht: Neues Urteil zugunsten von Alischer Usmanow

Das Hamburger Landgericht kippt die Argumentationsbasis des Europäischen Rats für die Sanktionierung des usbekischen Milliardärs.

Der usbekisch-russische Unternehmer Alischer Usmanow
Der usbekisch-russische Unternehmer Alischer UsmanowGeorg Hilgemann/newsimages

Vor einer Woche saß ich mit dem Schriftsteller und Verleger Jakob Augstein auf der Bühne im Berliner Theater Ost. Es war ein vergnüglicher Abend. Für das Publikum, für uns auf der Bühne. Wir diskutierten Stereotype des Westens wie des Ostens und waren uns oft genug einig, dass die Verhältnisse zu tanzen begonnen haben, dass wir in interessanten Zeiten leben. Zum Schluss hatte das Publikum das Wort, und eine der letzten Fragen an Augstein lautete, was er wohl meine, wenn er die DDR als Unrechtsstaat beschreibe.

Seine Antwort war abwägend, höflich und abschließend: In der DDR habe man keine Möglichkeit gehabt, die Mechanismen des Rechtsstaats in Anspruch zu nehmen. Er hatte recht – keinesfalls wollte ich seine Einschätzung infrage stellen. Hatte ich doch in schwierigen Situationen gegenüber den „Sicherheitsorganen“ der DDR Abwägungen zu treffen, die sich exakt an diesem Umstand orientierten.

Es gab in der DDR keine verlässliche Verteidigung und keine freien Gerichte. Ausgehend von meiner persönlichen Erfahrung fragte ich vorsichtig nach, wie sich dies für Menschen verhalte, die heute von der EU sanktioniert würden. Und ob nach seiner Definition die EU mit ihrem Sanktionsregime nicht gefährlich nah an dieser Definition von Unrechtsstaat agiere.

Nawalny-Behauptungen widerlegt

Augstein moderierte die Frage mit dem Hinweis, den bis dahin schönen Abend nicht ruinieren zu wollen, charmant ab. Wir und das Publikum lachten. Das Thema hätte vertieft werden können. Doch der Abend war zu weit fortgeschritten.

Das Landgericht Hamburg gibt nun diese Gelegenheit. Diese Woche gab es in allen Punkten einer Klage des von der EU sanktionierten und in drei Verfahren verfolgten Usbeken Alischer Usmanow gegen die Frankfurter Allgemeine Zeitung statt. Der FAZ wird die Verbreitung einer Reihe falscher Tatsachenbehauptungen aus dem Jahr 2023 untersagt. Erstmals hat ein europäisches Gericht damit die Verbreitung von Falschaussagen des in russischer Haft umgekommenen Alexej Nawalny über Alischer Usmanow untersagt.

Gegenstand des Verfahrens war der im April 2023 in der FAZ veröffentlichte Beitrag „Im Auftrag des Kremls“. Nachdem Usmanows Anwälte um Korrektur gebeten hatten, wurde diese ebenso wie die geforderten Unterlassungserklärungen verweigert. In der Folge entschied die Hamburger Pressekammer. Das Gericht gab allen fünf Unterlassungsanträgen Usmanows statt.

Untersagt wurden die Behauptungen, Usmanow habe sein Geld „mutmaßlich im Auftrag des Kremls eingesetzt“ und als „Putins informeller Beauftragter für Usbekistan gegolten“. Als unzulässig erachtet wurde auch die Verbreitung von Behauptungen Alexej Nawalnys. Der hatte Usmanow vorgeworfen, dem stellvertretenden Vorsitzenden des russischen Sicherheitsrates, Dmitri Medwedew, nahestehenden Stiftungen Immobilien geschenkt zu haben – Medwedew, so Nawalny, habe angebliche Geschäfte Usmanows zulasten des russischen Staates gedeckt. Unzulässig ist mit der Entscheidung auch die in dem Artikel enthaltene Unterstellung, Usmanow habe Staatseigentum an sich selbst verkauft.

Das Landgericht Hamburg setzt damit eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen zugunsten Usmanows fort, welche die zur Rechtfertigung der Sanktionen herangezogenen Behauptungen zumindest infrage stellen.

Im Januar 2024 erging ein Urteil gegen das US-Magazin Forbes. Ein Text in dem Magazin war vom Europäischen Rat als Schlüsselelement für die Sanktionsbegründung herangezogen worden. Zuvor hatten Gerichte ähnliche Entscheidungen gegen den Tagesspiegel in Deutschland, den Express in Österreich, die Luxembourg Times in Luxemburg sowie den Blick in der Schweiz getroffen.

Das ist insofern von Bedeutung, als die Sanktionsbeschlüsse des Europäischen Rats im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf Basis von Artikel 29 des EU-Vertrags getroffen werden. Es sind ausdrücklich keine strafrechtlichen Urteile, sie setzen also weder eine Anklage noch ein Gerichtsverfahren voraus.

Weder Anklage noch Gerichtsverfahren

Konkret bedeutet das: Ohne Anhörung der Betroffenen wird das elementare Recht auf eine faire Verteidigung untergraben. Die Sanktionen sind Rechtsakte der EU-Verwaltung, keine Entscheidungen eines ordentlichen Gerichts. Mehr noch: Sie stützen sich unter anderem auf Einschätzungen sogenannter vertrauenswürdiger NGOs und Experten. Die sind ihrerseits oft von staatlichen oder staatsnahen Geldern abhängig und damit erheblichen Interessenkonflikten ausgesetzt. Eine Situation, die Betroffenen der DDR-Unrechtsjustiz durchaus bekannt vorkommt.

Das Hamburger Urteil gegen die FAZ ist daher von besonderer Bedeutung. Wesentliche Grundlagen der Sanktionsentscheidungen gegen Usmanow waren Presseberichte. Deren Wahrheitsgehalt war jedoch gering; nichts anderes zeigt die Vielzahl an Gerichtsurteilen zugunsten Usmanows.

Parallel erodiert die Ermittlungsbasis der deutschen Staatsanwälte gegen Usmanow. Im Dezember 2025 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit den geltenden EU-Sanktionen eingestellt – ohne Anklageerhebung und unter Wahrung der Unschuldsvermutung. Im Jahr zuvor hatte der deutsche Staat bereits ein Geldwäscheverfahren eingestellt. Die Ermittlungsorgane konnten aufgrund der geringen Beweislage offenbar keine Anklage erheben. Man einigte sich, und Usmanow zahlte die Gebühren aus der Portokasse.

Ein für den deutschen Rechtsstaat ausgesprochen schales Geschäft. Und um auf Jakob Augsteins Selbstgewissheit auf der Bühne zurückzukommen: eine nicht mehr ganz so stabile Argumentation, wenn man sich an die schalen Geschäfte der DDR-Justiz mit Häftlingen erinnert.