Ist die Mietwohnung schlecht gedämmt, wird es im Hochsommer schnell ungemütlich. Alle reden über die Wärmepumpen zum Heizen, doch wer sorgt eigentlich für einen ausreichenden Hitzeschutz zu Hause?
13 Prozent der Deutschen haben laut einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox eine Klimaanlage, weitere 16 Prozent beabsichtigen, eine zu installieren. Doch nach wie vor sind die wenigsten Gebäude hierzulande mit einer aktiven Kühlung ausgestattet. Glücklich können sich im Sommer diejenigen schätzen, die im Erdgeschoss oder in Neubauten mit einer hochwertigen Dämmung wohnen. In den beliebten Berliner Altbauten heißt es dagegen vor allem in Dachgeschossen: viel Wasser trinken und aushalten. Klettern die Temperaturen draußen auf über 30 Grad oder bleibt es auch nachts schwül, vermisst man schnell eine angenehme Kühlung wie im Büro.
Hitzeschutz am Arbeitsplatz – aber nicht im Wohnrecht
Doch selbst wenn Mieter leiden, muss der Vermieter weder Jalousien anbringen lassen noch andere Maßnahmen ergreifen. „Ein Recht auf eine Beschattungs- oder auf eine Klimaanlage gibt es im Allgemeinen nicht, denn der Mieter mietet die Wohnung, wie sie ist“, sagt Ulf Senska, Fachanwalt für Mietrecht und Berater für die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus und Grund Tempelhof. Ein Mangel läge nur vor, wenn der Vermieter etwa die Wohnung als besonders gut gedämmt angepriesen hätte oder versprochen hätte, sie bliebe im Sommer kühl. Allerdings sei ein Beweis im Nachhinein schwer, wenn er seine frühere Aussage abstreitet. „Alles, was wichtig ist, soll man daher lieber schriftlich festhalten“, rät er.
Wer auf die Idee kommt, wegen der Hitze die Miete zu mindern, stößt bei deutschen Gerichten ebenfalls meist auf taube Ohren. So urteilte das Landgericht Leipzig 2004, dass kein Mangel vorläge, wenn in einer Maisonettewohnung die Temperatur auf über 30 Grad steigt und auch nachts mehr als 25 Grad auftreten. „Wer eine Wohnung im Dachgeschoss mietet, muss damit rechnen, dass es im Sommer heiß wird“, sagt Senska dazu. Anders am Arbeitsplatz: Hier schriebe die Arbeitsstättenverordnung vor, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen die Marke von 26 Grad nicht überschreiten darf. „Auf Wohnraum wird sie aber nicht übertragen.“

Klimaanlagen zu Hause: Vermieter hat das letzte Wort
Doch wie sieht es aus, wenn Mieter der Hitze auf eigene Kosten den Kampf ansagen? Beliebt sind in Mietwohnungen vor allem mobile Klimaanlagen mit Rädern, die nicht an der Wand befestigt werden und schon ab 200 Euro zu haben sind. Genauso wie Kühlschränke entziehen sie der Umgebungsluft Wärme, indem sie ein Kühlmittel verdampfen lassen. Gleichzeitig muss jedoch die heiße Luft nach außen abgeführt werden, wofür ein Abluftschlauch und ein Wanddurchbruch oder ein Loch in der Fensterscheibe notwendig sind.
Gerade bei einem Wanddurchbruch sollen Mieter aber nicht einfach tätig werden. „Sobald es um Eingriffe in die Außenhaut des Gebäudes geht, ist immer die Genehmigung des Vermieters notwendig“, sagt Senska. „Gibt er sie nicht, hat der Mieter die Baumaßnahme zu unterlassen.“ Bei einem Loch in der Fensterscheibe handele es sich genauso wie beim Anbohren von Holzfensterrahmen zur Anbringung von Jalousien um eine Grauzone. „Solange der Mieter in der Wohnung bleibt, gibt es meist keine Probleme. Beim Auszug muss er aber alles auf eigene Kosten rückgängig machen.“ Im schlimmsten Fall bedeutet das, eine neue Fensterscheibe einzusetzen.
Split-Klimaanlagen: „Nachbarn können verlangen, den Betrieb zu unterlassen“
Wirkungsvoller, aber teurer als mobile Klimaanlagen sind Split-Klimageräte, die aus einem Innen- und einem Außenteil bestehen. Inklusive Installation bewegen sich die Kosten zwischen 2000 und 5000 Euro. Wer als Mieter dennoch in ein solches Gerät investieren möchte, braucht auch hierfür die Erlaubnis des Vermieters, da wiederum ein Wanddurchbruch notwendig ist und der Außenteil an der Fassade montiert wird. Und selbst wenn er grünes Licht gibt, haben die anderen Hausbewohner ebenfalls ein sogenanntes Abwehrrecht. Dabei spielt nicht nur das ästhetische Empfinden, sondern auch der Geräuschpegel eine Rolle.
„Andere Eigentümer und Mieter haben ein Recht darauf, dass ihr Besitz ungestört bleibt“, sagt Senska. „Ist die Lärmbelästigung unzumutbar, können sie verlangen, den Betrieb der Klimaanlage generell oder in bestimmten Zeiträumen zu unterlassen.“ Da die Definition von „unzumutbar“ subjektiv sei, müsse im Streitfall meist ein Sachverständiger eine Messung vornehmen.
Laut dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind in urbanen Gebieten tagsüber maximal 63 und nachts maximal 45 Dezibel zulässig, in reinen Wohngebieten dagegen höchstens 50 Dezibel am Tage und 35 Dezibel nachts. Selbst mit einem leisen Modell auf niedrigster Stufe kann es also je nach Wohnort schon zu laut sein.

Klimaanlage nicht gleich Wärmepumpe: Kaum Steuererleichterungen für Mieter
Sind die Nachbarn und der Vermieter einverstanden, steht dem Einbau einer Klimaanlage nichts mehr im Wege. Auch die staatliche Förderung kommt hier infrage. Anders als beispielsweise in den USA, wo das Energieministerium Haushalte mit niedrigem Einkommen beim Kauf einer Klimaanlage bezuschusst, werden in Deutschland jedoch nicht die Klimaanlagen, sondern die Wärmepumpen gefördert. Die Split-Klimaanlagen sind jedoch immer Luft-Luft-Wärmepumpen und sind als solche seit kurzem wieder förderfähig, allerdings wenn sie einen umkehrbaren Kältekreislauf haben, also sowohl kühlen als auch heizen können. Die Luft-Luft-Wärmepumpen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) grundsätzlich mit mindestens 25 Prozent der Anschaffungskosten von maximal 60.000 Euro gefördert.
Anders als Unternehmen können Privatpersonen die Anschaffungs- und Montagekosten für die Klimaanlage ebenfalls nur bedingt steuerlich geltend machen. Kühlt das Gerät beispielsweise das Heimbüro, gelten die Ausgaben bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Freiberuflern als Betriebsausgaben. Vermieter dürfen sie dagegen als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes über die Nutzungsdauer abschreiben sowie Reparaturen bestehender Anlagen als Erhaltungsaufwand absetzen.



