Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) will, dass ab kommendem Jahr keine neuen Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden. Und es ist sehr wahrscheinlich, dass der Deutsche Bundestag diesem Plan in Kürze zustimmen wird.
Die Regelung wird in dem Fall nicht nur den Neubau, sondern auch den Bestand betreffen. Wer jetzt schon eine fast 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizung hat, müsste mit höheren Umstiegskosten schon im nächsten Jahr rechnen. Dabei wird die Debatte nur auf die Eigentümer bzw. die Vermieter reduziert: Klar, sie sind auch diejenigen, die zu neuen Heizungen verpflichtet werden und diese finanzieren müssen. Doch was bedeutet das für die Mieter? Fast 60 Prozent der Menschen in Deutschland wohnen schließlich zur Miete.
So werden Heizanlagenaustausch und Wärmedämmungen auf Mieter umgelegt
Im Moment gilt: Vermieter können Modernisierungs- und Energiesanierungsmaßnahmen auf ihre Mieter umlegen, aber maximal acht Prozent aller Kosten pro Jahr. Heizanlagenaustausch, Wärmedämmungen, Nutzung erneuerbarer Energien sowie energetische Fenstererneuerung fallen darunter. Die entsprechenden Modernisierungskosten werden dann angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt. Zum Beispiel: Fallen für den Einbau einer Wärmepumpe mit Dämmungsmaßnahmen 50.000 Euro pro Haus an, dürften die Vermieter 4000 Euro pro Jahr auf alle Mieter gesamt umlegen.
Bis 2019 waren es noch elf Prozent im Jahr. Die Kappungsgrenze liegt dabei bei drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Vermieter müssen ihre Mieter über die bevorstehende Modernisierung zudem spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich informieren. Geregelt werden die Mieterhöhungen in dem Fall durch die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB.

Öl- und Gasheizungsverbot ab 2024: So will die Ampel die Mieter schützen
Diese Regeln gibt es bisher auf dem Papier für den planmäßigen Heizungsaustausch. Doch was Habeck ab 2024 will, ist eine verpflichtende forcierte Heizungswende mit deutlich höheren Kosten, als wenn die Haushalte anstatt einer alten wieder eine neue Öl- oder Gasheizung bekämen. Die geplanten Umstiegs-Maßnahmen bergen in dem Ausmaß Missbrauchspotenzial und können den Mietern noch stärker zur Last fallen. Diese Risiken lassen sich beim aktuellen Gesetzesstand noch schwer kalkulieren. Doch was sollten die Mieter bereits wissen?
Im neuen Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums werden zum Beispiel Regelungen zum Schutz der Mieter vorgesehen. Hier ein Auszug.
- In Gebäuden mit Wohnungen, die vermietet sind, kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. (Die Jahresarbeitszahl, kurz JAZ, ist die wichtigste Größe zur Angabe der Effizienz einer Wärmepumpe und liegt zwischen 2,5 bei den günstigeren Luft-Luft-Wärmepumpen und 5 bei den Wasser-Wasser-Wärmepumpen – Anm. d. Red.) Der Nachweis muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Es gelten auch einige Ausnahmen: Der Nachweis ist zum Beispiel nicht erforderlich, wenn das Gebäude nach 1996 errichtet worden ist;
- Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen. Es gilt dabei die Acht-Prozent-Grenze für ein Jahr;
- Wenn eine neue Heizungsanlage mit einem biogenen Brennstoff (weiter im Gesetzentwurf wird darunter vor allem feste, gasförmige oder flüssige Biomasse verstanden – Anm. d. Red.) oder mit grünem oder blauem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben wird, trägt der Mieter die Kosten des verbrauchten Brennstoffes nur bis zu der Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 anfielen. Der Stromdurchschnittspreis wird halbjährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht und beträgt aktuell 33,50 Cent pro Kilowattstunde (kWh);
- Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, hat er gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für verbrauchten Brennstoff, die über die Höhe des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 hinausgehen.
Potenzielle Falle für Mieter: Staatliche Hilfen für Eigentümer
Im Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums wird nicht genauer erwähnt, ob die Eigentümer die Höhe ihrer Investitionskosten um die staatlichen Hilfen reduzieren müssten. Und die Hilfen werden kommen, versprach Robert Habeck.


