Sie haben schon vor längerer Zeit eine Reise nach Rhodos, Korfu, Euböa oder Palermo auf Sizilien gebucht und müssen in Kürze fliegen? Oder Sie sind von den massiven Waldbränden auf den Inseln unmittelbar betroffen und verstehen nicht, warum Sie für einen früheren Flug plötzlich eine hohe Umbuchungsgebühr zahlen müssen?
Es gibt genug Menschen, die sich aktuell über die unfreundliche Behandlung durch ihren Reiseanbieter oder die Fluggesellschaft beschweren. Betroffene aus Deutschland, die vorübergehend in der Sporthalle in Rhodos-Stadt untergebracht wurden, berichteten, dass ihnen eine Umbuchungsgebühr von etwa 144 Euro abverlangt werde, wenn sie schon in wenigen Tagen nach Hause fliegen möchten. Ist das überhaupt zulässig oder werden hier die Verbraucherrechte verletzt?
Waldbrände auf Rhodos und andere Katastrophen: Rechtsexperte klärt auf
Der Jurist und Projektleiter für wirtschaftlichen Verbraucherschutz an der Verbraucherzentrale Berlin, Simon Götze, verweist auf den Unterschied zwischen der Organisation der Reise durch eine Reisefirma und individuellen Flügen. „Sind Reisende von den Waldbränden betroffen, haben sie das Recht, den Reisevertrag zu kündigen und so schnell wie möglich nach Hause zu kommen“, kommentiert Götze gegenüber der Berliner Zeitung. „Wenn der Pauschalreisevertrag auch die An- und Abreise umfasst, trägt der Reiseveranstalter die Kosten der außerordentlichen Rückbeförderung, auch wenn diese teurer ist als die ursprünglich geplante. Auf solche Gebühren hat der Reiseveranstalter dann keinen Anspruch.“
Steht die Reise ins Katastrophengebiet unmittelbar bevor, können Reisende vom Vertrag auch zurücktreten. Der Reiseveranstalter müsse dann innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis zurückzahlen, sagt der Jurist. Auch der Reiseveranstalter selbst könne in so einem Fall vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten und müsse eine Rückerstattung tätigen. Das Pauschalreiserecht wird in den §§ 651a–651y des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Dass der Reiseveranstalter die Kosten für die außerordentliche Rückreise tragen muss, ergibt sich konkret aus § 651l Abs. 3 BGB.
Grundsätzlich könnten Reisende auch jederzeit von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Simon Götze dazu: „Liegen aber keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände wie eine Waldbrandkatastrophe vor, hat der Reiseveranstalter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.“ Hiermit müssten Reisende rechnen, denen die Reiselust vergangen sei, obwohl ihr Reisegebiet nicht von den Waldbränden betroffen sei.
Individuelle Reise: Wann ist die Umbuchung nicht kostenlos?
Viele Menschen buchen aber ihre Hotels und Flüge gerne selbst. Was müssen sie im Fall einer Naturkatastrophe berücksichtigen? Können sie kostenlos umbuchen?
„Wenn der Flug so wie gebucht auch abfliegt, besteht kein rechtlicher Anspruch auf Stornierung oder Umbuchung“, erklärt der Rechtsexperte von der Verbraucherzentrale. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten hierbei auf die Kulanz der Fluggesellschaft hoffen. „Sollte der Flug wegen der Waldbrände storniert werden, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises.“ Ein Anspruch auf weitere Entschädigungszahlungen (neben Erstattung des Ticketpreises) würde dann aber nicht bestehen, da sich die Fluggesellschaft ihrerseits eventuell auf höhere Gewalt berufen kann.
Reisekonzern Tui: „Die Umbuchung auf frühere Flüge ist kostenlos, auch wenn die Gäste in nicht betroffenen Hotels sind“
Das große deutsche Reiseunternehmen mit Sitz in Hannover, Tui, dementiert die indirekten Vorwürfe, die betroffenen Kunden nicht kostenlos nach Deutschland zurückzufliegen. „Die Umbuchung auf frühere Flüge ist kostenlos, auch wenn sie in nicht betroffenen Hotels im Norden sind“, bestätigte der Tui-Sprecher Aage Dünhaupt auf Anfrage der Berliner Zeitung. Das Unternehmen bekomme aber auch oft Feedback, dass die Gäste im Norden ihren Urlaub wie geplant beenden möchten, weil es dort aus deren Sicht keine Beeinträchtigungen gebe.




