Das Landgericht Berlin I hat am Mittwoch eine Gaza-Aktivistin wegen des Vorwurfs der Holocaust-Relativierung freigesprochen. Zunächst hatte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Deutsche im April dieses Jahres zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt. Die Frau legte Berufung ein und war damit erfolgreich. Sie wurde vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen, wie LTO berichtet.
Der Vorfall ereignete sich knapp einen Monat nach dem 7. Oktober 2023 in Berlin. Die 30-jährige Frau postierte sich in der Nähe des Bundestages, in den Händen hielt sie ein Plakat mit der Aufschrift „Haben wir aus dem Holocaust nichts gelernt?“ Um den Hals hing ein weiteres Poster mit der Aufschrift „Nein zu der Ermordung von derzeit 8.500 Zivilisten in Gaza“.
Landgericht I sieht keine Verharmlosung des Holocausts
Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist in § 130 Strafgesetzbuch geregelt. „Demnach droht dem- oder derjenigen eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der bzw. die den Holocaust öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost“. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diesen Vorwurf sahen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht als erfüllt an.
Im Gegensatz dazu erkannte das Landgericht I in der rhetorischen Frage keine Verharmlosung des Holocausts. Zudem sei die Äußerung nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. In der Urteilsbegründung berief sich das Landgericht I auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Die Äußerung der Gaza-Aktivistin sei nicht zwingend mit der behaupteten Tötung von 8500 Zivilisten und dem orchestrierten Massenmord des Holocausts gleichzusetzen. Vielmehr sei die Äußerung erkennbar als Mahnung und politische Kritik zu verstehen. Auch sei sie nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn dafür genüge es nicht, dass die Öffentlichkeit mit provokanten Meinungen in Berührung komme und dadurch eventuell beunruhigt werde, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann noch Revision zum Kammergericht einlegen.


