Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage der AfD-Bundestagsfraktion auf die Zuteilung des „Otto-Wels-Saals“ im Reichstagsgebäude für ihre Sitzungen abgewiesen.
Das Gericht sah nach Angaben vom Donnerstag keine Verletzung von Rechten der Fraktion. Der Ältestenrat hatte nach der Bundestagswahl entschieden, dass die SPD den Raum weiter nutzen kann. Der AfD wurde ein kleinerer Saal zugewiesen, obwohl ihre Fraktion größer ist.
Verfassungsgericht: „Kein Recht“ auf Sitzungssaal
„Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen umfasst nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal“, so das Gericht. „Die Ansicht der Antragstellerin, der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl“, so das Gericht weiter. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantieren keine Erfolgsprämien, sondern sichern die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen.
Die nach der vergangenen Bundestagswahl fast auf das Doppelte angewachsene AfD-Fraktion im Bundestag hatte Anspruch auf den SPD-Saal erhoben. Die SPD argumentierte hingegen, als Regierungsfraktion brauche man den Platz für Besucher aus den Ministerien und die direkte Nähe zum Koalitionspartner CDU/CSU – der Saal der Unionsfraktion liegt direkt neben dem SPD-Saal.
Die AfD hatte bei der Wahl Ende Februar 20,8 Prozent geholt. Jetzt sitzen 151 AfD-Abgeordnete im Bundestag, vorher waren es 77. Als zweitgrößte Fraktion habe man auch Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Parlament, argumentierte die Partei und verlangte einen Umzug in den Saal, den bisher die SPD nutzte, die seit der Wahl mit nur noch 120 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist.


