Im Fall der AfD-Spendenaffäre im vergangenen Bundestagswahlkampf hat die Bundestagsverwaltung erklärt, dass den Tatbestand einer „unzulässigen Weiterleitungs- bzw. Strohmann-Spende“ für erfüllt hält. Wie die Bild-Zeitung berichtete, soll jedoch keine Strafe gegen die AfD verhängt werden.
Die Partei habe im April „unverzüglich nach Erkennen der Unzulässigkeit der Spendenannahme begründenden Gegebenheiten“ 2,35 Millionen Euro an die Bundeskasse überwiesen. Dieses Geld behält der Bund nun ein.
AfD klagt gegen Einbehaltung der Spende
Konkret geht es bei der Affäre um eine Spende von rund 2,35 Millionen Euro für Plakat-Werbung, die kurz vor der Bundestagswahl für Aufsehen gesorgt hatte. Der AfD wird vorgeworfen, dass das Geld nicht wie bei der Bundestagsverwaltung angegeben von einem früheren Politiker der rechtspopulistischen FPÖ in Österreich, Gerhard Dingler, sondern tatsächlich von dem deutschen Immobilienmilliardär Henning Conle gekommen sei. Die AfD meldete Anfang Februar der Bundestagsverwaltung, dass die Spende von Dingler stamme.
Conle soll dafür zunächst eine Schenkung an Dingler gemacht haben. Die AfD hat bisher die Vorwürfe zurückgewiesen, wonach Dingler für die Millionentransaktion lediglich als Strohmann für Conle fungierte. Nach Angaben der Bundestagsverwaltung lägen inzwischen angeforderte Unterlagen zu „amtlichen Feststellungen zur Frage der Herkunft des Geldes“ vor.
Die Bundestagsverwatung ist laut Bild-Zeitung „zu der Überzeugung gelangt, dass in Wahrheit Herr Dingler die Wahlkampfunterstützung für die AfD treuhänderisch im Auftrag des Herrn Conle veranlasst“ habe. Dafür spräche auch, dass es „keine Hinweise auf ein besonderes persönliches Näheverhältnis des Herrn Conle zu Herrn Dingler“ gäbe. Und dass „Herr Conle durchaus bereits als verdeckter Unterstützer der AfD in Erscheinung getreten ist“.


