Rammstein

Till Lindemann: Verlag Kiepenheuer & Witsch unterliegt im Rechtsstreit mit dem Rammstein-Sänger

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt die Unwirksamkeit der Kündigung Till Lindemanns durch den Verlag Kiepenheuer & Witsch. Wie wird argumentiert?

Till Lindemann am 29. Oktober 2025 beim Auftakt seiner Tour
Till Lindemann am 29. Oktober 2025 beim Auftakt seiner TourMarkus Wächter/Berliner Zeitung

Im Rechtsstreit zwischen dem Rammstein-Sänger Till Lindemann und dem Verlag Kiepenheuer & Witsch (KiWi) hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln, wie nun durch eine Pressemitteilung von Lindemanns Anwälten bekannt wurde, am Freitag, dem 24. April 2026, ein Urteil in zweiter Instanz verkündet. Das Gericht wies demnach die Berufung des Verlages zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Köln vom April 2025, welche die Kündigung der Zusammenarbeit durch den Verlag für unwirksam erklärt hatte.

Der Verlag hatte die Kooperation am 2. Juni 2023 beendet und dies unter anderem mit einem Video („Till The End“) sowie zum damaligen Zeitpunkt „in den letzten Tagen öffentlich gewordenen Vorwürfen gegen Till Lindemann“ begründet. Aus Sicht des Verlages wurden in dem Video „Frauen demütigende (…) Handlungen“ dargestellt, wodurch die „eisern verteidigte Trennung zwischen dem ‚lyrischem Ich‘ und dem Autor/Künstler“ durch Lindemann selbst „verhöhnt“ worden sei. KiWi sah darin die Überschreitung „unverrückbarer Grenzen im Umgang mit Frauen“.

Gericht bestätigt: Moral liegt außerhalb des Vertrags

Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte fest, dass kein Kündigungsgrund vorlag. Die Richter ordneten das betreffende Video dem „Bereich des künstlerischen Schaffens“ zu. Der Senat verwies darauf, dass dem Verlag die Reputation des Klägers sowie die inhaltliche Ausrichtung seines Werkes bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen seien.

So zitiert das Gericht zur Charakterisierung des Lindemann’schen Werkes das Vorwort zum Gedichtband „In stillen Nächten“, in dem auf Themen wie „sexuelle Ausbeutung“ und „Altersdiskriminierung“ hingewiesen wird. Entgegen der Ansicht des Verlages sei bei dem Video nicht davon auszugehen, dass Lindemann darin nicht als Kunstfigur agiere, da Stilelemente enthalten seien, die „über eine rein pornografische Darstellung hinausgehen“.

Auch auf die öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen den Sänger könne die Kündigung nicht gestützt werden. Das Gericht stellte fest, dass sich diese „nicht hinreichend verifizieren lassen“ konnten und die Staatsanwaltschaft Berlin keine objektiven Beweismittel gefunden habe. Etwaig moralisch vorwerfbares Verhalten stelle eine außerhalb des Vertrags liegende Verfehlung dar. Zudem bemängelte das OLG einen formalen Fehler: Der Verlag hätte Lindemann vor Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen anhören müssen, was nicht geschehen sei.