Die europäische Asylpolitik gilt als Dauerbaustelle. Unterschiedliche Interessen der Mitgliedstaaten, überlastete Außengrenzen und langwierige Verfahren haben das bisherige System immer wieder an seine Grenzen gebracht.
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) versucht die Europäische Union nun, diese strukturellen Schwächen neu zu überwinden
Das Reformpaket umfasst mehrere Verordnungen und eine Richtlinie. Es wurde von der EU im Mai 2024 beschlossen und trat im Juni desselben Jahres in Kraft. Die praktische Anwendung folgt nach einer Übergangsphase ab dem 12. Juni 2026. Deutschland hat jetzt seine Gesetze entsprechend angepasst und der Bundestag stimmte der Umsetzung nach intensiver Debatte zu.
Mehr Gewicht für die Außengrenzen
Kern der Reform ist eine stärkere Standardisierung der Verfahren an den EU-Außengrenzen. Künftig wird ein verpflichtendes Screening vorgeschaltet. Personen, die ohne reguläre Einreisevoraussetzungen ankommen, werden zunächst registriert: Identität, biometrische Daten, Abgleich mit europäischen Datenbanken sowie Sicherheits- und Gesundheitsprüfungen gehören zum Verfahren. Dabei ist auch festzustellen, ob besondere Schutzbedarfe vorliegen, etwa bei Minderjährigen oder anderen vulnerablen Gruppen.
Das Screening soll an der Außengrenze grundsätzlich binnen sieben Tagen abgeschlossen sein. Erst danach wird entschieden, welches Asylverfahren greift.
Für bestimmte Personengruppen wird ein Grenzverfahren verbindlich. Dazu zählen unter anderem Antragsteller aus Staaten mit einer EU-weiten Asyl-Anerkennungsquote von 20 Prozent oder weniger sowie Personen, bei denen Identitätsfragen ungeklärt sind oder sicherheitsrelevante Aspekte bestehen. Während dieses Verfahrens greift die sogenannte „Nichteinreisefiktion“: Die Betroffenen gelten rechtlich als noch nicht eingereist, obwohl sie sich faktisch auf dem Gebiet der EU befinden.
Das Asylverfahren im Grenzkontext soll maximal zwölf Wochen dauern, in bestimmten Konstellationen bis zu 16 Wochen. Ein mögliches anschließendes Rückkehrverfahren kann zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen. Ziel ist eine Beschleunigung gegenüber den bislang oft mehrmonatigen Verfahren.
Reform des Zuständigkeitssystems
Das bisherige Dublin-System, das primär den Ersteinreisestaat für zuständig erklärte, wird durch die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ersetzt. Das Prinzip der Erstzuständigkeit bleibt erhalten, wird jedoch durch weitere Kriterien ergänzt. Familiäre Bindungen, Sprachkenntnisse oder bestehende Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat können künftig stärker berücksichtigt werden. Familienzusammenführungen erhalten Vorrang.

Neu ist zudem ein verbindlicher Solidaritätsmechanismus. Mitgliedstaaten sollen jährlich mindestens 30.000 Personen innerhalb der EU umverteilen oder alternativ finanzielle beziehungsweise operative Beiträge leisten. Das finanzielle Mindestvolumen liegt bei 600 Millionen Euro pro Jahr. Anders als in der Vergangenheit ist diese Solidarität nicht mehr rein freiwillig organisiert.
Nationale Umsetzung und politischer Ausgleich
Die Umsetzung in deutsches Recht war politisch umstritten. Im Bundestag wurde das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz mit knapper Mehrheit beschlossen. Auch innerhalb der Koalition gab es unterschiedliche Schwerpunktsetzungen.
Während die Union auf eine konsequente Anwendung der Grenzverfahren und klare Zuständigkeitsregeln drängte, legte die SPD besonderen Wert auf Schutzmechanismen für Familien und Minderjährige.

In der verabschiedeten Fassung sind Schutzbedürfnisse verpflichtend zu prüfen; Familienzusammenführungen und die Berücksichtigung besonderer Vulnerabilität sind ausdrücklich verankert. Als besonders vulnerabel gelten im europäischen Asylrecht jene Schutzsuchende, die aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit oder erlittener Gewalt besonderen Beistands bedürfen – etwa Minderjährige, insbesondere unbegleitete Kinder, Schwangere, Menschen mit Behinderungen oder schweren Erkrankungen sowie Opfer von Folter, Menschenhandel oder sexualisierter Gewalt.
Gleichzeitig wurden rechtliche Grundlagen für beschleunigte Verfahren und spezielle Einrichtungen für Fälle mutmaßlicher Sekundärmigration geschaffen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss, der sowohl auf Verfahrensbeschleunigung als auch auf definierte Schutzstandards setzt.
Auswirkungen für Deutschland
Deutschland verfügt über keine landseitige EU-Außengrenze. Die neuen Grenzverfahren betreffen daher vor allem Flughäfen und Seehäfen. Nach Einschätzung des Bundesrates müssen bundesweit mehrere Hundert Plätze für Verfahren unter Nichteinreisefiktion vorgehalten werden.
Zusätzlich sind Einrichtungen vorgesehen, in denen Personen untergebracht werden können, bei denen Hinweise auf eine Zuständigkeit eines anderen EU-Staates bestehen. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Bundesländern. Damit hängt die praktische Wirkung der Reform wesentlich von der föderalen Umsetzung ab.
Zahlen und Einordnung
Die Zahl der Asylerstanträge in Deutschland ist zuletzt gesunken. Gleichwohl liegt sie weiterhin über dem Niveau der Jahre vor 2015. Im Jahr 2016 erreichte Deutschland mit über 700.000 Erstanträgen einen Höchststand. 2024 lag die Zahl bei rund 230.000. In Deutschland wurde damit weiterhin ein erheblicher Anteil der EU-weiten Anträge gestellt.
Allerdings spiegeln Antragszahlen nicht immer unmittelbar aktuelle Migrationsbewegungen wider. Verzögerte Antragstellungen oder Verfahrensrückstände können statistische Ausschläge verstärken.
Offene Fragen
Finanziell rechnet der Bund mit einmaligen Sachausgaben in dreistelliger Millionenhöhe sowie mit zusätzlichen Personalkapazitäten. Die konkreten Belastungen für Länder und Kommunen lassen sich derzeit nur begrenzt beziffern.
Zudem bleibt die Reform von der praktischen Funktionsfähigkeit an den Außengrenzen abhängig. Nur wenn Registrierung, Grenzverfahren und Rückführungen konsequent durchgeführt werden, kann das System seine angestrebte Wirkung entfalten. Gleichzeitig wird die gerichtliche Überprüfung der neuen Verfahren voraussichtlich eine zentrale Rolle spielen.




