Wann Parteien zu verbieten sind, darin ist das Grundgesetz sehr klar: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig“, heißt es in Artikel 21. Er macht ein Verbot damit allein zur Frage einer juristischen Bewertung: Erfüllt eine Partei die Merkmale der Verfassungswidrigkeit, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung präzisiert hat, so verliert sie das Recht fortzubestehen.

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