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Der US-Angriff auf Venezuela am 3. Januar, auf den Tag genau fünf Jahre nach der ebenfalls von Präsident Donald Trump angeordneten extralegalen Tötung des hochrangigen iranischen Generals Soleimani am Flughafen von Bagdad im Jahr 2020, sendet zwiespältige Signale. Die Sheriff-Attitüde lässt vermuten: Der „Weltpolizist“ ist zurück, die von Trump zunächst verkündete Selbstbeschränkung auf den pazifischen Schauplatz mit Schwerpunkt China wird aufgeweicht.
Washington hat Caracas seit Monaten politisch und wirtschaftlich massiv unter Druck gesetzt, Sanktionen verhängt, die Opposition unterstützt und 2020 sogar wegen „Narco-Terrorismus“ Anklagen gegen Nicolás Maduro erhoben; es gab verdeckte Abenteuer Dritter (die gescheiterte Söldneraktion „Gideon“ Anfang Mai 2020) und immer wieder Gerüchte über militärische Optionen. Vor Venezuelas Küste zogen US-Kriegsschiffe auf. Zuletzt fielen Bomben auf militärische Ziele und Spezialkräfte entführten das venezolanische Präsidentenpaar.

Welche Gedanken drängen sich angesichts der Ereignisse völkerrechtlich, politisch und medial auf? Wie unterscheidet sich dieser Einsatz vom russischen Angriff auf die Ukraine? Auch Russland sprach nicht von einem Krieg, sondern zunächst nur von einer „militärischen Spezialoperation“.
Das Völkerrecht kennt für grenzüberschreitende Gewalt drei eng umrissene Rechtfertigungen: ein Mandat des UN-Sicherheitsrats, Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta gegen einen tatsächlichen oder unmittelbar drohenden bewaffneten Angriff, und – stark umstritten – Konstellationen „humanitärer Intervention“ („Responsibility to Protect“), wenn ein Staat seine Bevölkerung massenhaft und akut nicht schützt, schützen kann oder schützen will.
In der geopolitischen Kommunikation zählen nicht nur Worte
Für Russlands Angriff auf die Ukraine liegt keines davon vor: Es gab kein UN-Mandat, die Ukraine griff Russland nicht an. Es bleibt der von Russland behauptete Schutz ethnischer Russen in Donbass/Donezk, und tatsächlich ist die Geschichte gegenseitiger Angriffe auf die Bevölkerung in dem rohstoffreichen Gebiet lang. Aus diesen ergab sich für Russland die Notwendigkeit einer anzuerkennenden Schutzverantwortung. Die nach 2014 geschlossenen Abkommen Minsk I und II blieben unerfüllt. Sowohl die Ukraine als auch Russland bezichtigten sich gegenseitig regelmäßig der Vertragsverletzungen. Die mitunterzeichnende deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel erregte Anfang Dezember 2022 Aufmerksamkeit, als sie sagte, das Abkommen habe der Ukraine lediglich Zeit verschaffen sollen.

Da auch in der geopolitischen Kommunikation nicht nur Worte zählen, sondern Absichten und Hoffnungen wie auch Befürchtungen einbezogen werden müssen, die medial verbreitet und verstärkt werden können, wird verständlich, dass Russland dies als Betrug wertet und entsprechend für die eigene Krisenkommunikation als Begründung verwertet. Gleichwohl: Die Anerkennung der „Volksrepubliken“ und der Verweis auf Minsk I/II, Vertragsverletzungen, politische Versäumnisse und Korruption entbinden nicht von Artikel 2(4) UN-Charta, dem Gewaltverbot. Im Ergebnis gilt den meisten westlichen Staaten die russische „Spezialoperation“ daher als Angriffskrieg.
Drogenhandel ist kein bewaffneter Angriff im Sinne der UN-Charta
Wie verhält es sich mit der US-Begründung gegen Venezuela? Inhaltlich verlaufen die Vorwürfe der Trump-Regierung zweigleisig: Die Terror-/Drogen-Argumentation formuliert „Narco-Terrorismus“ als Bedrohung für die nationale Sicherheit. Die Schutzformel „Wiederherstellung der Demokratie/Menschenrechte“ verweist auf die innenpolitische Situation in dem verarmten und sozialistisch geführten Land. Beides ist völkerrechtlich schwach.
Drogenhandel, auch in großem Maß, ist kein „bewaffneter Angriff“ im Sinne von Artikel 51 der UN-Charta, der das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung bei einem bewaffneten Angriff garantiert. Auch der pauschale Verweis auf transnationale kriminelle Netzwerke stiftet keine Selbstverteidigungsrechte gegen einen souveränen Staat – es sei denn, es ließe sich ein unmittelbarer, hochschwelliger, staatlich zuzurechnender bewaffneter Angriff oder die Vorbereitung dessen auf die USA nachweisen. Humanitäre Interventionen ohne Sicherheitsratsmandat sind politisch praktiziert worden (Kosovo), juristisch aber nicht konsentiert.
Bruch des Gewaltverbots
Kurz: Ein US-Schlag gegen Caracas ist – wie 2003 gegen den Irak – rechtlich äußerst angreifbar; ohne UN-Mandat und ohne eindeutige Selbstverteidigung spricht hier vieles für einen Bruch des Gewaltverbots. Der Unterschied zur Ukraine bestünde weniger im Recht als in der Geografie der Macht: Russland führte zunächst eine „Spezialoperation“ gegen die Ukraine zum Schutz der ethnisch russischen Bevölkerung durch, annektierte nachfolgend deren selbsternannte Volksrepubliken und versucht nun, diese militärisch zu besetzen und für Russland zu sichern.
Kritisiert wird das Vorgehen als großflächiger Eroberungskrieg gegen einen Nachbarn; die USA exekutieren einen regime- oder zielgerichteten Zwangsschlag gegen ein Land in der geografischen Mitte ihres eigenen Kontinentes.
Beides verletzt, auf unterschiedliche Weise, denselben Kernnormenbestand. Russland argumentiert, der Schutz ethnischer Russen in der Ukraine und die Hinderung dieser daran, Mitglied von EU und Nato zu werden, was die Stationierung westlicher Truppen direkt an der russischen Grenze, wenige hundert Kilometer von Moskau entfernt, bedeutete, mache sein Vorgehen notwendig. Die USA wollen Venezuela politisch „umdrehen“, einen Staat, der bislang offen mit Russland und dem Iran zusammenarbeitete. Sowohl Russland als auch die USA verfolgen daher auch ihre eigenen Sicherheitsinteressen in der unmittelbaren Nachbarschaft.
Zwischen Argwohn und Verzweiflung
Dass die US-Regierung offen ankündigt, sich finanziell aus den venezolanischen Bodenschätzen bedienen zu wollen, dürfte von Staaten weltweit mit Argwohn und von lokalen gesellschaftlichen Widerstandsgruppen mit Verzweiflung gesehen werden. Denn innenpolitische Reformen werden in vielen Ländern häufig mit dem Argument erkämpft, undemokratisch und kleptokratisch agierende Regierungen zu entmachten und den Wohlstand des eigenen Landes zurück in die Hände des Volkes zu legen. Werden sie weiter Leben und Gesundheit riskieren für die Rohstoffinteressen ausländischer Mächte?
Die oft gestellte Gerechtigkeitsfrage: „Warum greifen die USA dann nicht beim Völkermord im Sudan oder massiven Gewaltakten etwa in Nigeria ein?“, verweist auf die harte Realität selektiver Intervention. Staaten richten ihr Handeln an Interessen, Risiken, Koalitionsfähigkeit und Erfolgsaussichten aus. Öl und die geostrategische Lage erhöhen die Attraktivität einer Intervention, genügen jedoch weder als rechtliche Begründung noch garantieren sie den politischen Erfolg.
Dass Venezuelas Staatssozialismus das Land ruiniert und Millionen in die Flucht getrieben hat, schafft Empörung, doch Elend legitimiert keinen Angriff. Menschenrechtsrhetorik und Sanktionspolitik sind mit dem Völkerrecht vereinbar; Luftschläge ohne Mandat hingegen nicht – abgesehen von sehr engen Ausnahmen.

Alternative Medien setzen auf Gegen-Narrative
Was ist medial zu erwarten? Am Beispiel Ukraine zeigte sich in Deutschland eine rasche, klare Rahmung durch die großen öffentlich-rechtlichen Medienhäuser: benennbare Aggression, Solidarität mit dem Angegriffenen, breite Einordnung. Dabei blieben Aspekte der Vorgeschichte – gescheiterte Abkommen, rote Linien, westliche Fehler – zwar nicht unsichtbar, aber klar nachrangig gegenüber der Gegenwartsnorm „Nichts rechtfertigt einen Angriffskrieg“.
Teile alternativer Medien setzten stärker auf Gegen-Narrative: Nato-Erweiterung, Maidan-Lesarten, „Schutz ethnischer Russen“. Übertrüge man dieses Muster auf Venezuela, wäre das Spiegelbild denkbar: Leitmedien würden ein US‑Vorgehen deutlich kritischer rahmen als Moskaus Krieg – aus gutem Grund, denn ohne Mandat und Selbstverteidigung stünde die unbeliebte Trump‑Regierung juristisch schlechter da.
Gleichzeitig versuchen regierungsnahe Stimmen in den USA und einige transatlantische Kommentatoren, eine Bedrohungsstory über „Terror-Drogen“ und regionale Sicherheit zu etablieren; alternative Medien links wie rechts dürften – diesmal gemeinsam – Anti-Interventions-Narrative verstärken. Kurz: Die Bruchlinie verliefe nicht identisch mit der Ukraine-Debatte. Das Muster „ÖRR pro Westen/Alternative Medien pro Russland“ träfe so nicht zu.
Bleibt die Frage nach Etiketten. „Schurkenstaat“ ist ein politischer Kampfbegriff, kein Rechtsstatus. Dass die Ukraine ein Korruptionsproblem und Demokratiedefizit hat, ändert nichts am Aggressionsverbot; dass Venezuela autoritär und wirtschaftlich gescheitert ist, begründet keine Bomben. Wer beides mit zweierlei Maß misst, erzeugt Heuchelei – das gilt für jede Seite. Die EU würde, folgt sie ihrer eigenen Linie, einen US-Alleingang ohne UN-Mandat ablehnen müssen und zugleich weiter Menschenrechtsverletzungen in Venezuela verurteilen. Beides ist möglich, beides ist konsistent, wenn man die Normen ernst nimmt.
Selektive Moral bleibt selektiv
Am Ende bleibt eine nüchterne Diagnose. In Russlands Krieg gegen die Ukraine ist der völkerrechtliche Befund klar: rechtswidrige Aggression. Der US-Schlag gegen Venezuela ist – mangels Mandat und Selbstverteidigungsbegründung – völkerrechtlich ebenfalls rechtswidrig, zumindest hochproblematisch. Unterschiedlich sind Narrative und politische Landschaften, nicht die Norm. Wer die Charta der Vereinten Nationen ernst nimmt, muss beides sagen können: Ein autoritäres, korruptes Regime gibt niemandem das Recht, es zu bombardieren. Und ein korruptes, angegriffenes Land behält das Recht, sich zu verteidigen. Alles andere ist Geopolitik.



