Mietrecht

Landgericht Köln: Kein Platz für Hobbybienen in Wohnanlagen

Das Gericht gibt Hausbesitzern Recht. Bienenkästen auf dem Balkon überschreiten die zulässige Wohnnutzung. Aber Gewerbebetrieb liegt nicht vor.

Ohne Erlaubnis der Miteigentümer dürfen Wohnungsbesitzer keine Bienen auf dem Balkon züchten.
Ohne Erlaubnis der Miteigentümer dürfen Wohnungsbesitzer keine Bienen auf dem Balkon züchten.imago stock&people

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf einem Balkon gehalten werden dürfen. Wie das Gericht am Montag mitteilte, bestätigte es damit im Kern ein Urteil des Amtsgerichts Köln.

Geklagt hatte eine Kölner Wohnungseigentümergemeinschaft gegen getrenntlebende Eheleute, die auf ihrem Balkon mehrere Bienenkästen aufgestellt hatten. Zudem hing im Treppenhaus ein Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“.

Balkon-Bienen stören Nachbarn verständlicherweise

Das Gericht stellte fest, dass die Bienenhaltung die zulässige Wohnnutzung überschreite und eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer darstelle. Entscheidend sei, ob sich Nachbarn „nach der Verkehrsanschauung“ verständlicherweise gestört fühlen könnten – bei Bienenstöcken auf einem Balkon sei dies zu bejahen.

Auch das Schild müsse entfernt werden. Das Gericht sah darin eine bauliche Veränderung im gemeinschaftlichen Treppenhaus. Solche Dinge würden einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erfordern.

Keine gewerbliche Nutzung festgestellt

Teilweise hatten die Beklagten mit ihrer Berufung allerdings Erfolg: Eine rechtswidrige gewerbliche Nutzung der Wohnung sah das Gericht nicht. Mehrere Bienenkästen begründeten noch keinen Gewerbebetrieb, auch Treffen mit anderen Imkern könnten dem Austausch über ein Hobby dienen. Die Anfang Februar ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.