Bundesverfassungsgericht

Plagiatsvorwürfe bei Richterwahl: Vorläufiges Gutachten entlastet Brosius-Gersdorf

Die CDU lehnte die SPD-Richterkandidatin Frauke Brosius-Gersdorf aufgrund von Plagiatsvorwürfen ab. Nun wurde ihre Dissertation geprüft.

Ein vorläufiges Gutachten hat die Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf von den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen entlastet.
Ein vorläufiges Gutachten hat die Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf von den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen entlastet.Britta Pedersen/dpa

Die Richterkandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf ist in einem Gutachten zu den Plagiatsvorwürfen gegen sie entlastet worden. „Die Prüfung hat ergeben, dass die Vorwürfe unbegründet sind und keine Substanz haben“, heißt es einem Begleitschreiben der Anwälte Michael Quaas und Peter Sieben. Die Rechtsprofessorin Brosius-Gersdorf und ihr Mann, der Rechtsprofessor Hubertus Gersdorf, hatten das Gutachten selbst in Auftrag gegeben.

Brosius-Gersdorf steht seit vergangener Woche im Mittelpunkt einer Auseinandersetzung um die Besetzung von drei Richterposten in Karlsruhe. Nachdem die Union zunächst grünes Licht für ihre Wahl zusammen mit zwei weiteren Bewerbern gegeben hatte, machten CDU und CSU am Freitag einen Rückzieher und forderten den Koalitionspartner SPD auf, die Kandidatur von Brosius-Gersdorf zurückzuziehen. Daraufhin wurde im Bundestag die Neubesetzung aller drei Richterposten von der Tagesordnung genommen.

Vorläufiges Gutachten: „Allenfalls ein gedanklichen Austausch“

Die Union begründete ihre Ablehnung abgesehen von inhaltlichen Positionen der Juristin auch mit angeblichen Plagiatsvorwürfen. Dabei ging es um Brosius-Gersdorfs Dissertation von 1997 sowie die Habilitationsschrift ihres Mannes von 1998 und darin gefundene mutmaßliche Textparallelen.

In dem Kurzgutachten der Stuttgarter Kanzlei Quaas und Partner heißt es nun, die „teilweise ähnlichen Ausführungen in den Texten“ deuteten „allenfalls auf einen gedanklichen Austausch hin, nicht aber darauf, dass einer der Beteiligten von der oder dem anderen, ohne dies kenntlich zu machen, Inhalte übernommen hätte“. Das heiße, ein Plagiatsvorwurf „steht schon per Definition nicht im Raum.“ Auch ein Zweifel an der wissenschaftlichen Qualität der Arbeit sei nicht angebracht. „Die hierzu erforderliche Schwelle wird sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht“, heißt es in dem Gutachten.

Die Kanzlei verweist darauf, dass es sich um ein vorläufiges Gutachten handelt. „Eine ausführliche rechtliche Bewertung soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen“, heißt es darin.