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ÖRR-Angebot ist vielfältig genug: Klage gegen Rundfunkbeitrag scheitert vor Gericht

Eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag ist gescheitert.
Eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag ist gescheitert.Malte Ossowski/SVEN SIMON/imago

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat eine Klage gegen das Programmangebot des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks abgewiesen. Sieben Menschen hatten dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) unausgewogene Berichterstattung vorgeworfen, linke Positionen würden einseitig bevorzugt. Der VGH entschied hingegen, dass das Angebot der Sender vielfältig sei.

Die Kläger wandten sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie waren der Auffassung, dass die Berichterstattung, insbesondere zur Corona-Pandemie, zum Krieg in der Ukraine oder zum US-Präsidenten Donald Trump nicht ausgewogen genug seien.

Kläger: ÖRR bevorzugt „linke“ Parteien

Der Vorwurf lautete, der Rundfunk bevorzuge einseitig „linke“ Par­teien und „progressive“ Positionen.  Weiter wurde auch die Haushaltsführung des ÖRR kritisiert. Die Beiträge würden für überhöhte Ver­gütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungsperso­nal der Rundfunkanstalten verwendet.

Mehrere Verwaltungsgericht wiesen die Klagen bereits ab, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Urteile jetzt und wies die Berufungen zurück. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag „nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip“ verstößt.

Ein solcher Verstoß liege vor, „wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird“. Dabei bezieht sich das Gericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dies sei jedoch nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. „Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne ‚politischen‘ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Ein­schätzung“.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts­führung. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann noch Beschwerde eingereicht werden.