Gartenlauben unterliegen in der Regel strengen Regeln: Von Vorgaben zu erlaubten Pflanzen und Grillplätzen bis hin zu Ruhezeiten und dem Verbot, dort dauerhaft zu wohnen. Doch für das Strafrecht spielen diese Vorgaben nur eine untergeordnete Rolle – das hat der Bundesgerichtshofs (BGH) jetzt entschieden, wie LTO berichtet.
In dem Fall war ein Mann mehrfach in Lauben einer Berliner Kleingartenanlage eingebrochen und hatte Gegenstände entwendet. Zwischenzeitlich hatte er sich selbst in einer Laube „häuslich niedergelassen“, wie es das Landgericht (LG) Berlin I formulierte. Daraufhin verurteilte ihn das LG unter anderem wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls.
Der Verurteilte legte Revision ein. Er argumentierte, die Lauben seien wegen des Übernachtungsverbots laut Kleingartenordnung keine Wohnungen im Rechtssinne.
Zweck der Laube entscheidend, nicht die Nutzungsordnung
Der BGH verwarf die Revision. Demnach sind Gartenlauben Wohnungen im Sinne des Gesetzes. Zumindest – wie im konkreten Fall – wenn diese abgeschlossen, überdacht und so eingerichtet sind, dass sie zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen können. Die Lauben müssen daneben auch mit Schlafmöglichkeiten, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen versehen sein.
Solche Lauben „bieten einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz und vermitteln eine räumliche Privat- und Intimsphäre“, stellte der BGH klar. Entscheidend sei der Zweck, nicht der tatsächliche Gebrauch. Daher spiele es keine Rolle, dass die Lauben im Winter leer stehen.
Auch das Übernachtungsverbot in der Kleingartenordnung ändere daran nichts. Vereine könnten die Nutzung zwar zivilrechtlich regeln. Das entscheide aber nicht über den strafrechtlichen Schutz. Auch das Bundeskleingartengesetz, wonach eine Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf, stehe dem nicht entgegen.
Die BGH-Entscheidung stellt klar: Auch wenn Gartenlauben offiziell nicht zum Wohnen gedacht sind, genießen sie strafrechtlich einen ähnlichen Schutz wie Wohnungen. Einbrecher müssen dort mit einer Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls rechnen. Die zivilrechtlichen Nutzungsregeln der Vereine haben darauf keinen Einfluss.


