Wenn ein Flüchtling die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt, haben dessen Eltern keinen Anspruch mehr auf Familiennachzug. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg.
Hintergrund ist der Fall eines Manns, der 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland gekommen und als Flüchtling anerkannt worden war. 2022 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft. In der Folge lehnte das Auswärtige Amt den seit 2017 anhängigen Visumsantrag auf Familiennachzug ab, weil mit der Einbürgerung die Flüchtlingseigenschaft des Sohns erloschen sei.
Die Familie wehrte sich juristisch, woraufhin ein nicht genanntes Verwaltungsgericht die Bundesrepublik dazu verpflichtete, die Visa zu erteilen. Es argumentierte, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union es gebiete, den bestehenden Anspruch auf Familiennachzug auch durch eine Einbürgerung nicht erlöschen zu lassen. Die Bundesrepublik legte wiederum Berufung ein - mit Erfolg.
Kabinett für Aussetzung von Familiennachzug für Kriegsflüchtlinge
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft sei die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr anwendbar, befand das OVG Berlin-Brandenburg. Deshalb greife auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr, wonach ein Nachzug grundsätzlich auch nach Volljährigkeit möglich ist, wenn diese bei Stellung des Asylantrags minderjährig war.
„Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen hat der Senat nicht für möglich gehalten“, hieß es. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.


