Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Männern mit internationalem Schutzstatus aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) zur Folge hätten, wie LTO berichtet.
Die Asylanträge von diesen über Griechenland nach Deutschland eingereisten Männern können damit schon als unzulässig abgelehnt werden. Damit bestätigte das BVerwG seine Rechtsprechung.
Griechenland ist als Land mit EU-Außengrenzen für viele Flüchtlinge der erste EU-Staat, den sie betreten. Nach den Dublin-Regeln ist es damit für die eingereisten Menschen zuständig. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Menschen anschließend in andere Länder weiterziehen.
Es gilt das Prinzip von Brot, Bett und Seife
Das BVerwG stellte fest, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine extreme materielle Notlage geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen - das ist das sogenannte Prinzip von Brot, Bett und Seife.
Konkret ging es in dem Fall um einen 1996 geborenen syrischen Staatsangehörigen. In Griechenland wurde ihm internationaler Schutz zuerkannt. Dann kam er 2018 nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den hier gestellten weiteren Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an.
Schon in den Vorinstanzen blieb der Mann mit seiner Klage erfolglos. Ihm drohe in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung.


