Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) hat die Mieterhöhungen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften verteidigt. Die Mieterhöhungen, die gegenwärtig ausgesprochen wurden, seien „moderat“ und bewegten sich im Bereich des Neubaus innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen von zwei Prozent jährlich, sagte Geisel am Montag vor dem Stadtentwicklungsausschuss des Abgeordnetenhauses.
Niemandem in der Stadt sei geholfen, wenn die Wohnungsbaugesellschaften wirtschaftlich nicht mehr tragfähig seien. Nach einem zweijährigen Mietenstopp lägen die jetzigen Mieterhöhungen der landeseigenen Unternehmen deutlich unter dem, was private Vermieter nähmen.
Wie berichtet, haben die landeseigenen Unternehmen seit Juni für mehrere Tausend Haushalte Mieterhöhungsverlangen verschickt. In der Koalition stößt das auf Kritik – weil viele Haushalte in einer Zeit explodierender Energiekosten finanziell in Bedrängnis geraten. Umstritten ist insbesondere das Vorgehen der Gewobag im Wohngebiet Waterkant in Spandau, wo die Mieten teilweise nach der ersten Vermietung im Jahr 2020 um vier Prozent angehoben wurden.
Kritik an Äußerungen der Experten
Geisel griff am Montag vor dem Stadtentwicklungsausschuss Kritiker der Mieterhöhungen im Neubau an und sagte, wenn sich Expertinnen und Experten öffentlich äußern, „wäre es auch schön, wenn sie sich die einzelnen Fälle genau anschauen würden“. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sei vorgeschrieben, dass nur Wohnungen im Mietspiegel Berücksichtigung fänden, die in den letzten sechs Jahren „angefasst oder verändert“ worden seien. Wenn keine Veränderungen an den Mieten vorgenommen würden, könnten die Wohnungen der landeseigenen Unternehmen nicht mietendämpfend eingesetzt werden. Er wäre bei Expertinnen und Experten davon ausgegangen, dass sie diese Wirkung einkalkulieren. Das hätten sie „in den öffentlichen Äußerungen nicht getan“.
Der Berliner Mieterverein (BMV), der die Rücknahme der Mieterhöhungen verlangt, reagierte prompt. „Senator Geisel irrt“, erklärte BMV-Geschäftsführerin Wibke Werner. Gemäß Paragraf 558 des BGB werde die ortsübliche Vergleichsmiete „aus den üblichen Entgelten gebildet, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind“, so Werner. „Wurde also innerhalb des Sechs-Jahres-Zeitraumes ein Mietvertrag abgeschlossen, kann diese Miete für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden und es ist keine zusätzliche Mieterhöhung Voraussetzung, damit die Miete in den Mietspiegel einfließen kann.“
Berliner Mieterverein bekräftigt Forderung nach Rücknahme der Erhöhungen
Würde die Miete innerhalb des Sechs-Jahres-Zeitraums noch mal erhöht, würde hingegen die erhöhte Miete in den Mietspiegel einfließen, sagt Wibke Werner. Genau der umgekehrte Effekt würde also eintreten. „Die städtischen Wohnungsunternehmen könnten also durch einen Verzicht auf weitere Mieterhöhungen einen wichtigen Beitrag zu einer sozialverträglichen Wohnraumversorgung leisten, die sich in dem Mietspiegel abbilden würde, weshalb wir an unserer Forderung festhalten“, argumentiert die BMV-Geschäftsführerin.



