In Hamburg verhandelt das Landesarbeitsgericht in der kommenden Woche erneut über einen arbeitsrechtlichen Streit um Gendersprache in einer Bundesbehörde. Am 5. Februar beginnt die Berufungsverhandlung im Fall einer Mitarbeiterin des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), die sich geweigert hatte, ein internes Strahlenschutzdokument durchgehend gendersprachlich zu überarbeiten.
Das Arbeitsgericht Hamburg hatte der Klägerin im Sommer 2025 in erster Instanz recht gegeben und sowohl zwei Abmahnungen als auch eine außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts waren die arbeitsrechtlichen Maßnahmen nicht gerechtfertigt. Das BSH legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und die Kündigung wurde bis zur Entscheidung der zweiten Instanz ausgesetzt.
Rechtlich ist die Lage bislang eindeutig – eigentlich
Ausgangspunkt des Konflikts war die Überarbeitung einer sicherheitsrelevanten Strahlenschutzanweisung. Die Klägerin hatte das Dokument nach bestehenden Vorgaben zur Rechts- und Verwaltungssprache verfasst. Ihre Vorgesetzten verlangten hingegen die konsequente Verwendung von Gender- und Paarformen. Verbindliche, schriftlich fixierte Sprachvorgaben lagen nach Angaben der Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage nicht vor.
Rechtlich ist die Lage bislang eindeutig: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung „geschlechtergerechter und inklusiver Sprache“ existiert in Deutschland nicht. Auch im Arbeitsverhältnis dürfen Sprachregelungen grundsätzlich nicht einseitig erzwungen werden, sondern gelten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind, als freiwillig. Vor diesem Hintergrund kommt dem Verfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Begleitet wird der Prozess von Initiativen, die verpflichtende Gendersprache kritisch sehen. Das Netzwerk Stoppt Gendern sowie der Verein Deutsche Sprache rufen Unterstützer dazu auf, der öffentlichen Verhandlung beizuwohnen. Sabine Mertens, Mitinitiatorin der Kampagne, erklärte im Vorfeld, Sprache diene der Verständigung und dürfe nicht gegen den Willen von Beschäftigten vorgeschrieben werden.
„Keine Instanz der Welt kann ihre Mitarbeiter zur Verwendung einer verqueren, hypersexualisierten Privatsprache zwingen“, betont sie. Zudem „ist und bleibt“ laut Sabine Mertens der „vorherrschende Sprachstandard in Deutschland Standardhochdeutsch“.
Gendern als „moralische Verpflichtung“
Der Hamburger Fall steht im Kontext weiterer arbeitsrechtlicher Konflikte rund um Gendersprache. So hatte die Berliner Zeitung im Oktober 2025 über den Fall einer pädagogischen Fachkraft berichtet, der nach eigener Darstellung gekündigt wurde, nachdem sie die Verwendung gegenderter Sprache abgelehnt hatte. Nach Angaben der Betroffenen war ihr zunächst ein Arbeitsvertrag mit durchgehend gegenderter Sprache vorgelegt worden, den sie in dieser Form nicht akzeptierte.
Der Arbeitgeber habe ihr daraufhin mitgeteilt, Gendersprache sei zwar rechtlich nicht verpflichtend, es bestehe jedoch eine „moralische Verpflichtung“. Wenige Tage später sei ihr gekündigt worden. Eine gerichtliche Klärung des Falls erfolgte nicht.


