Verfassungsgericht

Ghostwriting-Verdacht gegen Brosius-Gersdorf: Plagiatsjäger verweigert Unterlassungsaufforderung

Plagiatsjäger Stefan Weber hält an seinen Gutachten über die ehemalige Richterwahlkandidatin Frauke Brosius-Gersdorf fest. Eine Abmahnung lässt er unbeachtet.

Frauke Brosius-Gersdorf, gescheiterte Richterkandidatin, geht rechtlich gegen den österreichischen Kommunikationswissenschaftler Stefan Weber vor.
Frauke Brosius-Gersdorf, gescheiterte Richterkandidatin, geht rechtlich gegen den österreichischen Kommunikationswissenschaftler Stefan Weber vor.Britta Pedersen/dpa

Der österreichische Kommunikationswissenschaftler und selbsternannte Plagiatsjäger Stefan Weber wird die von den Eheleuten Brosius-Gersdorf geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Das teilte die Anwaltskanzlei Höcker in einer Pressemitteilung mit.

Weber hält weiterhin an seinen Gutachten fest, die nahelegen sollen, dass es bei der Doktorarbeit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf zumindest teilweise Ghostwriting durch ihren Ehemann, Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, gegeben haben könnte. Rechtsanwalt Dr. René Rosenau erklärt dazu: „Mein Mandant dokumentiert Fakten. Fakten lassen sich nicht abmahnen, und das Gutachten verschwindet nicht, nur weil Frau Brosius-Gersdorf es gern verschwinden sähe.“

Webers Anwalt betont, dass die Einschätzungen seines Mandanten auf wissenschaftlicher Analyse und empirischen Untersuchungen beruhen. In der Pressemitteilung heißt es: „Die angegriffenen Aussagen sind nicht als Verdachtsäußerungen, sondern als Schlussfolgerungen und damit Meinungsäußerungen innerhalb eines auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Gutachtens zu qualifizieren.“

Dem Gutachten zufolge gibt es zahlreiche Textübereinstimmungen zwischen der Doktorarbeit von Brosius-Gersdorf und der Habilitationsschrift sowie weiteren Arbeiten ihres Ehemanns. „Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Autoren unabhängig voneinander identische Sätze, Absätze oder gleiche Zitierfehler produzieren, ist äußerst gering“, betont Weber.

Die Eheleute Brosius-Gersdorf hatten daraufhin Weber abmahnen lassen und ihm vorgeworfen, gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen zu haben. Sie kritisierten, dass es an Beweisen fehle und Weber sie vor Veröffentlichung nicht angehört habe.

Weber und seine Anwälte weisen diese Vorwürfe zurück. Sie argumentieren, dass wissenschaftliche Gutachten grundsätzlich als Meinungsäußerungen zu werten seien und das Gutachten damit rechtlich abgesichert bleibe.