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Der Ursprung liegt im Jahr 2002. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 73) beanstandete die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten, verpflichtete aber den Gesetzgeber, Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge so abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
Das Alterseinkünftegesetz entstand also nicht aus fiskalischem Impuls, sondern aus verfassungsrechtlichem Druck. Der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 9. Dezember 2003 (BT-Drs. 15/2150) griff diese Vorgabe ausdrücklich auf und betonte die Notwendigkeit einer systematisch abgestimmten Übergangsregelung. Doch genau hier liegt die Lücke.
Das Bundesverfassungsgericht hatte leider den Begriff der „doppelten Besteuerung“ nicht konkretisiert. Der Gesetzgeber arbeitete daher mit Modellrechnungen und typisierten Erwerbsverläufen – westdeutscher Prägung. Spezifische Konstellationen, insbesondere nahezu vollständig im Beitrittsgebiet Ost (DDR) aufgebaute Vorsorgebiografien, wurden in den Gesetzesmaterialien nicht analysiert.
Ein Blick in die Steuerpraxis des Beitrittsgebietes
Die Folge: Für bestimmte Gruppen kann die steuerliche Gesamtbelastung höher ausfallen, als es dem verfassungsrechtlichen Leitbild entsprechen dürfte.
Wer verstehen will, warum der Vorwurf der Doppelbesteuerung speziell im Osten Deutschlands auf Resonanz stößt, muss einen Blick in die Steuerpraxis des Beitrittsgebietes werfen.
Mit der „Verordnung zur Besteuerung des Arbeitseinkommens“ vom 22. Dezember 1952 (Gesetzblatt Nr. 182, S. 1413) wurde ab dem 1. Januar 1953 ein einheitliches System des Steuerabzugs vom Bruttolohn in der DDR eingeführt. Der Arbeitgeber führte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge direkt ab; der Arbeitnehmer erhielt den Nettolohn ausgezahlt. Dieses Quellenprinzip entspricht strukturell dem auch in der Bundesrepublik vor 1990 und der nach 1990, also seit über 77 Jahren praktizierten Lohnsteuerabzug.

Die Beiträge zur Sozialversicherung – einschließlich der Rentenversicherung – wurden somit aus Einkommen geleistet, das zuvor der Lohnsteuer unterlag. DDR und Bundesrepublik vor 1990 unterschieden sich in Tarifen und Freibeträgen, nicht jedoch im Grundprinzip des Steuerabzugs vom Bruttoeinkommen.
Für zahlreiche Erwerbsbiografien im Beitrittsgebiet Ost gilt: Die Altersvorsorge wurde allein aus bereits versteuertem Arbeitseinkommen aufgebaut. Wenn diese Renten im heutigen System der nachgelagerten Besteuerung erneut der Einkommensteuer unterliegen, stellt sich zwingend die verfassungsrechtlich relevante Frage, ob die Gesamtbelastung noch dem vom Bundesverfassungsgericht 2002 formulierten Leitbild entspricht.
In seinem Beschluss vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99, Rn. 121) hat das Verfassungsgericht ausdrücklich verlangt, dass eine doppelte Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zu vermeiden ist. Auch der Bundesfinanzhof hat dieses Verbot in seinen zwei Urteilen vom 19. Mai 2021 bekräftigt und eine entsprechende Prüfungslogik entwickelt. Damit ist die Maßgabe klar: Wo aus versteuertem Einkommen geleistete Beiträge in der Auszahlungsphase erneut steuerlich durchschlagen, berührt dies den verfassungsrechtlichen Kern der Reform. Genau an dieser Stelle liegt der systemische Konflikt.
Strukturelle Differenz wurde politisch nicht durchdacht
Das Grundproblem liegt tiefer. Beamtenpensionen beruhen auf dem Alimentationsprinzip. Sie sind Teil der statusrechtlichen Versorgung und wurden schon immer aus dem Staatshaushalt finanziert. Die gesetzliche Rente hingegen basiert auf beitragsfinanzierter Vorsorge – Beiträge, die regelmäßig aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden.
Diese strukturelle Differenz wurde politisch nicht vollständig durchdacht. Mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung wurde die gesetzliche Rente schrittweise steuerpflichtig, während die Abzugsfähigkeit der Beiträge erst über Jahrzehnte anwächst. In Übergangsjahrgängen kann dadurch eine rechnerische Doppelbelastung entstehen – besonders dort, wo historische Besonderheiten hinzukommen.
Die eigentliche Brisanz zeigt sich erst im zeitlichen Abstand von 16 Jahren. Nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes 2005 kam es zwar bundesweit zu Klagen – in Ost wie West. Rentner machten geltend, ihre Vorsorge sei zumindest teilweise aus bereits versteuertem Einkommen finanziert worden; eine erneute Besteuerung verstoße gegen das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Doppelbesteuerungsverbot.
Wer Einspruch einlegte, musste mit Scheitern rechnen
Die Finanzgerichte folgten diesen Argumentationen überwiegend nicht, denn es fehlte nachweislich eine konkret operationalisierte Berechnungsmethode. Der Begriff der „doppelten Besteuerung“ blieb zwar verfassungsrechtlich benannt, war jedoch praktisch nicht greifbar. Wer Einspruch einlegte, musste mit einem Scheitern rechnen. Die Rechtslage schien geklärt.
Erst in den zwei Urteilen vom 19. Mai 2021 entwickelte der Bundesfinanzhof erstmalig eine nachvollziehbare Prüfungslogik: Entscheidend ist der Vergleich zwischen aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträgen und steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen. Aus einem abstrakten Postulat wurde ein rechnerischer Maßstab.
Doch auch dieser Wendepunkt im Jahr 2021 löste nicht jeden Fall. Die gelieferte Methodik trifft keine ausdrückliche Grundsatzentscheidung für Konstellationen, in denen die Altersvorsorge nahezu vollständig im Beitrittsgebiet aufgebaut wurde – also unter Bedingungen, in denen Beiträge typischerweise bereits versteuert waren, wie es oben vorgetragen wird. Damit bleibt die Kernfrage offen: Erfasst das System strukturell anders gelagerte Biografien sachgerecht – oder produziert es gerade dort eine unzulässige Doppelbelastung? Das ist keine Randfrage, sondern eine Bewährungsprobe für das Reformversprechen von 2005.
Die politische Analyse beginnt
Hier endet die steuerrechtliche Analyse – und die politische beginnt. Da die Rentenreform von 2005 bis heute strukturelle Unschärfen enthält – und bestimmte Erwerbsbiografien potenziell benachteiligt –, genügt es nicht, nur über neue Finanzierungsmodelle in Deutschland zu sprechen. Zuerst stellt sich zumindest die ernsthafte Frage, ob das System seine eigenen verfassungsrechtlichen Leitplanken vollständig einhält?
Das Alterseinkünftegesetz sollte Gleichbehandlung herstellen. Es war die Antwort auf das Bundesverfassungsgericht. Es sollte eine Ungleichbehandlung beenden – nicht eine neue erzeugen. Wenn jedoch bestimmte Vorsorgebiografien, insbesondere aus dem Beitrittsgebiet Ost (DDR), anders wirken als in den Modellrechnungen des Entwurfes zum Alterseinkünftegesetz angenommen wurde, berührt das mehr als Einzelfälle. Es betrifft die Glaubwürdigkeit staatlicher Reformpolitik.
Die neu eingesetzte Alterssicherungskommission soll bis Juli 2026 Vorschläge für die Zukunft der Rente vorlegen. Doch wer über Zukunftsfähigkeit spricht, muss auch die Altlasten des geltenden Alterseinkünftegesetzes prüfen, wie bei einem Haus zuerst die Risse im Fundament.

Wer neue Lasten verteilt, hat sicherzustellen, dass bestehende Lasten verfassungskonform sind. Die Frage der Doppelbesteuerung ist keine steuerliche Fußnote. Sie ist eine Vertrauensfrage und von der Überzeugung, dass seine Regeln fair sind.
Eine Reformdebatte ohne geklärtes Fundament ist riskant: Sie würde Stabilität versprechen, ohne Gerechtigkeit vollständig geprüft zu haben – und Vertrauen lässt sich nicht durch Prognosen sichern, sondern nur durch Konsequenz im Umgang mit eigenen Lücken.
Es geht dem Autor nicht um eine Generalabrechnung mit dem Alterseinkünftegesetz, sondern um die nüchterne Prüfung seiner Folgewirkungen. 2005 sollte Rechtssicherheit geschaffen werden. Jahrzehnte später zeigt sich: Bestimmte Erwerbsbiografien sind im System nicht vollständig abgebildet. Das ist kein politischer Skandal – aber ein klarer gesetzgeberischer Korrekturauftrag.
Die zwei BFH-Urteile von 2021 haben Transparenz geschaffen und eine Berechnungsformel geliefert. Sie ersetzen jedoch nicht die politische Verantwortung. Demokratische Stabilität entsteht nicht durch das Übergehen struktureller Ungleichgewichte, sondern durch ihre offene Bearbeitung. Die Rentenbesteuerung betrifft Millionen Erwerbsbiografien – im Osten wie im Westen.



