Gerichtsentscheidung

Urteilsbegründung: Deswegen stuft Gericht den Correctiv-Bericht als unwahre Tatsachenbehauptung ein

Das Landgericht Berlin verurteilte das Rechercheportal wegen zentraler Aussagen im Potsdamer „Geheimplan"-Bericht. Das sind die Gründe für die Entscheidung.

Blick auf ein Gästehaus, in dem AfD-Politiker nach einem Bericht des Medienhauses Correctiv an einem Treffen teilgenommen haben sollen.
Blick auf ein Gästehaus, in dem AfD-Politiker nach einem Bericht des Medienhauses Correctiv an einem Treffen teilgenommen haben sollen.Jens Kalaene/dpa

Das Landgericht Berlin II hat das Rechercheportal Correctiv dazu verurteilt, mehrere zentrale Formulierungen aus seinem viel beachteten Bericht über das sogenannte Potsdamer Treffen zu unterlassen. Im Kern geht es um die Passage, in der Correctiv von einem „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern" schrieb und daran die Einschätzung knüpfte, es handele sich um „einen Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen". Das nicht rechtskräftige Urteil vom 17. März 2026 (Az. 27 O 379/25) trifft damit erstmals den Kern der Correctiv-Recherche, die Anfang 2024 landesweite Proteste mit bis zu einer Million Teilnehmern auslöste. Zuvor berichtete auch LTO.

Geklagt hatte die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy, die an dem Treffen in Potsdam teilgenommen hatte. Ihr Anwalt Carsten Brennecke wählte bewusst das Berliner Gericht, nachdem eine ähnliche Klage des Staatsrechtlers Ulrich Vosgerau vor dem Landgericht Hamburg gescheitert war. Möglich machte dies der sogenannte fliegende Gerichtsstand, der Klägern bei Pressesachen die Wahl des Gerichts überlässt.

Zwei Gerichte, zwei gegensätzliche Urteile

Die beiden Landgerichte kommen zu diametralen Ergebnissen bei der entscheidenden Frage, ob die Formulierung „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt. Diese Unterscheidung ist juristisch zentral: Unwahre Tatsachenbehauptungen können verboten werden, Meinungen als Wertungen hingegen grundsätzlich nicht.

Das Landgericht Hamburg hatte Correctiv recht gegeben. Die Hamburger Pressekammer argumentierte, der Bericht zeichne den Ablauf des Treffens mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede so detailliert nach, dass ein verständiger Leser erkenne, welche Passagen Wiedergabe des Gesagten und welche redaktionelle Zusammenfassung oder Bewertung seien. Die Formulierung sei daher als zulässige Meinungsäußerung einzustufen.

Das Landgericht Berlin II sieht das anders. Nach Auffassung der Berliner Pressekammer verweist der Ausdruck „Masterplan" im Kontext des Artikels auf den konkreten Vortrag des Rechtsextremisten Martin Sellner beim Potsdamer Treffen und sei daher als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Dass „Ausweisungen" deutscher Staatsbürger nach geltendem Recht gar nicht möglich seien, ändere daran nichts, da der Artikel nicht an ein juristisches Fachpublikum gerichtet sei. Auch die einleitende Formulierung „Es bleiben zurück" spreche – anders als Wendungen wie „Anders gesagt" oder „Im Grunde laufen" – nicht für eine bloße Wertung, sondern für eine Tatsachendarstellung.

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig: In Potsdam wurde kein Plan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger vorgestellt. Sellner habe die Staatsbürgerschaft ausdrücklich als Sperre für Ausweisungen anerkannt – dies trug Correctiv selbst in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg vor.

Gericht wirft Correctiv „bewusst unvollständige" Berichterstattung vor

Das Berliner Gericht stützt sein Urteil auf drei Säulen. Neben der Einstufung als unwahre Tatsachenbehauptung prüfte es hilfsweise, ob die Aussage auch als Meinung zulässig gewesen wäre. Das Gericht verneint dies: Die Wertung „Ausweisung deutscher Staatsbürger" sei „aus der Luft gegriffen", es fehle ihr „jeder tatsächliche Anhaltspunkt". Der von Sellner geforderte „Anpassungsdruck" auf nicht assimilierte Staatsbürger falle in eine andere Kategorie als der Entzug der Staatsbürgerschaft oder eine Ausweisung und ziele nicht auf einen „offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch" ab.

Als dritte Begründung greift die Berliner Pressekammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück, wonach bewusst unvollständige Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung zu werten ist. Der Vorsitzende Richter Michael Reinke und seine Kollegen gehen dabei mit Correctiv besonders hart ins Gericht: Die angegriffene Passage sei „nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig". Sellner habe auf dem Treffen ausdrücklich erklärt, dass Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft nicht förmlich oder zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden könnten. Dies habe Correctiv „verschwiegen", und dieses Verschweigen sei „wesentlich", da es der Berichterstattung „ein vollständig anderes Gewicht" gebe.

Erschwerend komme hinzu, so das Gericht, dass Correctiv wegen der ausdrücklichen Bezüge zur Wannseekonferenz – auf der 1942 der Holocaust geplant wurde – besonders zur vollständigen Berichterstattung verpflichtet gewesen sei. Der Artikel sei geeignet, „die öffentliche Reputation der Veranstaltungsteilnehmer dauerhaft zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören".

Auch verfassungsrechtliche Einordnung untersagt

Das Gericht verbot nicht nur die Formulierung „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger", sondern auch den daran anschließenden Zusatz, es handele sich um „einen Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen". Zwar sei dies eine eigenständige Einordnung. „An der Bewertung eines angeblichen Sachverhalts, der sich nicht so wie behauptet zugetragen hat, besteht aber kein grundrechtlich geschütztes Interesse", so das Gericht.

Darüber hinaus untersagte das Landgericht Berlin II die Aussage, Sellner habe eine „Ausbürgerungsidee" vorgetragen, sowie die Formulierung, Huy habe vorgeschlagen, „Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft wieder wegzunehmen". Auch hier sei unstreitig, dass Sellner keine Ausbürgerungsidee präsentierte. Bei der Passage über Huy argumentierte das Gericht, ein Verständnis, wonach sie sämtlichen nicht assimilierten Doppelstaatlern die deutsche Staatsbürgerschaft entziehen wolle, sei „jedenfalls nicht fernliegend", aber unwahr. Huy nehme für sich eine migrationspolitische Position in der Nähe konservativer Parteien wie CDU oder CSU in Anspruch.

Breite Fehlinterpretation spielte für beide Gerichte keine Rolle

Auffällig ist, dass weder das Hamburger noch das Berliner Gericht der Tatsache Gewicht beimisst, dass zahlreiche Medien – darunter ARD, ZDF, Spiegel, taz und t-online – sowie der Verfassungsblog und prominente Juristen die streitigen Passagen als Tatsachenbehauptung verstanden und so wiedergaben. Das Landgericht Hamburg schob diesen Umstand beiseite, das Landgericht Berlin II erwähnte ihn nicht einmal. Richter Reinke hatte bereits in der mündlichen Verhandlung betont, die Auslegung Dritter könne nur „indizielle Bedeutung" haben, sei aber keine „Smoking Gun".

Correctiv und die mitverurteilten Redakteure haben Berufung eingelegt. Als nächste Instanz wird das Kammergericht Berlin über den Fall entscheiden. Auch in Hamburg steht eine Berufungsentscheidung an. Der Ausgang beider Verfahren dürfte richtungsweisend für die Frage werden, wo die Grenzen investigativer Berichterstattung verlaufen – insbesondere dann, wenn journalistische Zusammenfassungen von einem Millionenpublikum als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden.