Reiserecht

Pauschalreise: Veranstalter muss bei Gepäckverlust auch Teil der Reisekosten erstatten

Landgericht Frankenthal stärkt Rechte von Pauschalreisenden. Familie erhält 35 Prozent des Reisepreises zurück.

Bei verlorenem Gepäck muss auch Teil der Reisekosten ersetzt werden.
Bei verlorenem Gepäck muss auch Teil der Reisekosten ersetzt werden.imago stock&people

Geht auf einer Pauschalreise das Gepäck verloren, können Reisende nicht nur den Wert des Koffers, sondern auch einen Teil der Reisekosten vom Veranstalter zurückfordern. Das geht aus einem bereits rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor.

Im konkreten Fall war eine fünfköpfige Familie mit einer Pauschalreise in die Türkei geflogen. Während des Fluges ging ein Koffer verloren – und tauchte auch im weiteren Verlauf der Reise nicht wieder auf. Der Reiseveranstalter erstattete der Familie zwar einen Teil des finanziellen Schadens für den verlorenen Koffer und dessen Inhalt, weigerte sich jedoch zunächst, darüber hinaus auch anteilig den Reisepreis zu mindern.

Reisemangel rechtfertigt Minderung des Reisepreises

Das Landgericht Frankenthal sah das anders: Der Veranstalter einer Pauschalreise sei vertraglich dazu verpflichtet, das Gepäck seiner Kunden unbeschädigt an den Zielort zu transportieren. Komme er dieser Pflicht nicht nach, stelle dies einen Reisemangel dar, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertige.

Die Richter sprachen der Familie daher zusätzlich zur Erstattung des Kofferverlustes eine Rückzahlung in Höhe von 35 Prozent der gesamten Reisekosten zu. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.