Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass der Reisende bei einem sinnlos gewordenen Urlaub den vollen Reisepreis zurückbekommt – selbst wenn ein Teil der Reiseleistungen erbracht wurde, so berichtet LTO. Demnach kann der Reisende eine volle Erstattung verlangen, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass die Pauschalreise zwecklos wird – wenn der Urlaub seinen Sinn verloren hat und objektiv kein Interesse mehr daran besteht.
Im konkreten Fall ging es um zwei polnische Urlauber. Diese buchten Sonne und Meer. Stattdessen bekamen sie Staub und Presslufthammer-Lärm. Die Urlauber freuten sich auf ihren Fünf-Sterne-Aufenthalt in Albanien. Doch am Morgen nach ihrer Ankunft wurde der Hotelpool abgerissen. Vier Tage lang – jeweils von 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr – vibrierte die gesamte Hotelanlage im Takt der Baggerarbeiten. Strandpromenade, Schwimmbecken, Zugang zum Meer? Nichts da, das gesamte Ressort war zur Baustelle geworden.
Horror-Urlaub für zwei polnische Touristen
Doch der Horror ging weiter: Denn auch kulinarisch blieb die Erholung aus. Statt üppigen Buffet war erstmal lange Schlange stehen angesagt, da die Zahl der Sitzplätze im hoteleigenen Restaurant begrenzt war. Auch das versprochene Snackangebot am Nachmittag gab es nicht – und wer nicht pünktlich zu Beginn der Essenszeiten erschien, blieb hungrig, denn selbst die Anzahl der Mahlzeiten war begrenzt. Als die Außenbauarbeiten kurz vor Ende des Aufenthalts beendet waren, begannen dafür neue Bauarbeiten – jetzt wurde das Hotel um ein fünftes Stockwerk erweitert.
Den beiden polnischen Urlaubern reichte es. Sie verlangten vom Pauschalreiseveranstalter die volle Rückerstattung des Reisepreises. So eine Leistung als „Urlaub“ zu verkaufen, sei eine Frechheit, beschwerten sich die beiden. Das mit dem Fall befasste polnische Gericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach, was die Pauschalreiserichtlinie ((EU) 2015/2302) zu solchen Fällen sagt. Kann es in Extremfällen den gesamten Reisepreis zurückgeben – selbst wenn (wenige) einzelne Teilleistungen einer gebuchten Reise erbracht wurden?
Für den EuGH ist der Fall klar: Für einen komplett ruinierten Urlaub kann es den gesamten Reisepreis zurückgeben, selbst wenn einzelne Leistungen erbracht wurden.


