Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Flensburg hat eine Anklage gegen die Letzte-Generation-Aktivistin Miriam Meyer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. In einem 42-seitigen Beschluss vom 31. März kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das teilten die Verteidiger Britta Eder und Jochen Ringler am 7. April mit.
Flensburg ist nicht der einzige Ort, wo das Thema rechtlich diskutiert wird: Das Landgericht Potsdam verhandelt seit Februar 2026 als erstes deutsches Gericht gegen vier Aktivisten wegen desselben Vorwurfs. Die Münchner Generalstaatsanwaltschaft hat Anfang März eine weitere Anklage erhoben.
Die Klimaschutzgruppierung Letzte Generation besteht seit 2021 und fiel seitdem vor allem durch ihre Protestmethoden auf, die unter anderem Straßen- und Flughafenblockaden sowie Farbbeutel-Angriffe auf Gebäude und Denkmäler beinhalten. Inzwischen ist aus ihr mit der Neuen Generation eine weitere Protestbewegung hervorgegangen.
Gericht: Keine Störung öffentlicher Betriebe
Die Angeklagte Miriam Meyer zeigte sich erleichtert: „Fast zwei Jahre lang bestimmte diese Anklage mein Leben“, sagte sie. Die Staatsanwaltschaft hatte Meyer Beteiligungen an Flughafenblockaden in Berlin, München und Sylt, an Aktionen gegen eine Ölpipeline der PCK-Raffinerie in Woldegk sowie eine Farbaktion am Bayerischen Landtag vorgeworfen.
Das Gericht stellte klar, dass diese Handlungen nicht den Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe erfüllen. Der Letzten Generation seien lediglich Nötigung, Sachbeschädigung und gegebenenfalls gemeinschädliche Sachbeschädigung vorzuwerfen.
In der zentralen Frage verwies die Kammer darauf, dass der Strafgesetzbuch-Paragraf 129, der kriminelle Vereinigungen definiert, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetze. Diese liege nicht vor. Nicht der öffentliche Diskurs, sondern der öffentliche Friede werde nach Einschätzung des Flensburger Gerichts durch Paragraf 129 geschützt.
Gericht verweist auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Auch das Argument, Selbstjustiz durch Autofahrer bei Straßenblockaden begründe eine Gefährdung, wies die Kammer zurück – damit würden „außerhalb des Tatbestands liegende Umstände“ berücksichtigt. Zudem dürften die Aktionsformen regelmäßig in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und des Versammlungsrechts fallen, so das Gericht.


