Ein syrischer Staatsangehöriger reiste im April 2023 nach Deutschland ein und stellte dort einen Asylantrag. Weil er laut der Datenbank Eurodac in Italien erstmals europäischen Boden betreten hatte, ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Italien um Aufnahme, wie LTO berichtet. Italien reagierte jedoch nicht. Im Juli lehnte das BAMF den Asylantrag mangels Zuständigkeit ab und ordnete die Abschiebung des Syrers nach Italien an.
Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Per Eilantrag konnte er erreichen, dass die Abschiebung bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt wird. In der Hauptsache hätte er nur dann Erfolg, wenn die Zuständigkeit für den Asylantrag wegen Italiens Weigerungshaltung auf Deutschland übergegangen wäre.
Italien kann sich nicht aus seiner Pflicht befreien, den Asylsuchenden wieder aufzunehmen, indem es einfach erklärt, das nicht zu tun. Für die betroffene Person aber folgt daraus: Wenn keine systemischen Mängel vorliegen, wird der ersuchende Staat nicht zuständig, der dort gestellte Asylantrag ist dann unzulässig, die Abschiebung gerechtfertigt. Systematische Mängel waren in dem konkreten Fall nicht gegeben. Es gilt die Kernregel, wonach der Erstzutrittsstaat – in dem Fall Italien – zuständig ist.


