Der CDU-Chef Friedrich Merz hat bei der Kanzlerwahl im Bundestag im ersten Wahlgang die nötige Zahl von 316 Stimmen verfehlt – als erster Kanzlerkandidat in der Geschichte der Bundesrepublik. 310 Abgeordnete stimmten mit Ja, 307 mit Nein. Es gab 3 Enthaltungen. Merz hätte für eine Wahl 316 Stimmen gebraucht. Am Dienstag soll es keinen zweiten Wahlgang mehr geben, der nächste Termin für einen Wahlgang wäre Freitag.
Der bisherige Kanzler Olaf Scholz (SPD), der nur noch geschäftsführend im Amt ist, wurde am Vorabend bereits feierlich mit einem Großen Zapfenstreich verabschiedet. Wie geht es jetzt weiter?
Wie genau es zu dem Scheitern von Merz im ersten Wahlgang kommen konnte, ist noch unklar. AfD und Linke hatten am Montag angekündigt, nicht für Merz zu stimmen. Die Koalition aus CDU, CSU und SPD kommen zusammen auf 328 Stimmen im Parlament – also fehlten Merz 18 Stimmen aus der eigenen Koalition.
Scholz bleibt Kanzler: Kabinett bleibt auch
Nach dem Scheitern von Merz bekommt Scholz eine ungeplante Verlängerung. Denn Artikel 69 Grundgesetz bestimmt, dass der Kanzler die Amtsgeschäfte „bis zur Ernennung seines Nachfolgers“ weiter führt. Dazu ist er verpflichtet. Auch die Ministerinnen und Minister des Bundeskabinetts bleiben vorerst geschäftsführend im Amt.
Kanzlerwahl: Grundgesetz gibt Frist von zwei Wochen
Das Grundgesetz regelt den Fall, dass ein Kandidat bei der Kanzlerwahl im ersten Wahlgang durchfällt. In Artikel 63 ist festgehalten: „Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.“
Sollte Merz den Eindruck gewinnen, er könnte in einem zweiten Wahlgang mehr Erfolg haben als im ersten, kann er jederzeit wieder antreten. Innerhalb der zweiwöchigen Frist kann es beliebig viele Wahlgänge mit verschiedenen Kandidatinnen und Kandidaten geben. Aber auch sie brauchen die absolute Mehrheit von mindestens 316 Stimmen, um gewählt zu sein.
Kanzlerwahl: Nächster Wahlgang schon am Dienstag
Am Dienstag soll es einen zweiten Wahlgang geben. Laut Unionskreisen findet dieser um 15.15 Uhr statt. Alle Abgeordneten sollen anwesend sein.
Später einfache statt absolute Mehrheit
Schafft das niemand, dann werden im nächsten Schritt die Anforderungen gesenkt. Nun reicht für die Wahl die einfache Mehrheit. Im Grundgesetz heißt es: „Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.“


