Steuersystem

Bundesfinanzhof: Teures Wohnmobil ist kein Spekulationsobjekt

Auch teure Luxusgüter können steuerfrei weiterverkauft werden. Der oberste Gerichtshof stärkt Rechte von Besitzern hochpreisiger Gebrauchsgegenstände.

Auch sehr teure Gebrauchsgegenstände unterliegen nicht der Spekulationssteuer.
Auch sehr teure Gebrauchsgegenstände unterliegen nicht der Spekulationssteuer.Rust/imago

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch hochpreisige Luxusgüter wie teure Wohnmobile als Gegenstände des täglichen Gebrauchs gelten können. Damit unterliegt ihr Weiterverkauf nicht der sogenannten Spekulationssteuer.

Im konkreten Fall hatte ein sächsisches Ehepaar ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro gekauft und es nach wenigen Monaten für 315.000 Euro wieder veräußert. Dabei entstand ein Verlust von etwa 8000 Euro.

Das zuständige Finanzamt hatte dennoch einen steuerpflichtigen Gewinn von rund 14.500 Euro errechnet, weil es die steuerliche Abschreibung für Abnutzung als Gewinn wertete. Dagegen klagten die Eheleute erfolgreich. Zuerst gewannen sie vor dem Sächsischen Finanzgericht und nun auch vor dem BFH.

Der Preis eines Gegenstandes ist nicht entscheident

Richter Jens Reddig vom 9. BFH-Senat stellte klar: Der Preis eines Gegenstandes sei kein geeignetes Kriterium. Entscheidend sei, ob das Wirtschaftsgut dem Wertverzehr unterliege und nicht vorrangig als Kapitalanlage diene.

Das Gericht betonte zudem, dass ein Gebrauchsgegenstand nicht täglich genutzt werden müsse. Auch die zeitweise Vermietung des Wohnmobils stehe der Einstufung nicht entgegen. Laut BFH gilt das Urteil im Grundsatz ebenso für Jachten, Privatflugzeuge und andere bewegliche Luxusgüter – sofern sie keinem Wertsteigerungspotenzial unterliegen. Goldmünzen, Aktien oder Immobilien bleiben dagegen weiterhin von der Spekulationssteuer erfasst.