Brandenburg

Berliner Gericht bestätigt: Schulleitung darf Praktikum bei AfD verbieten

Eine Schülerin in Brandenburg wollte in einem AfD-Büro ein Praktikum absolvieren. Die Schulleitung stimmte dem nicht zu und bekam vor Gericht nun Recht.

Eine Schülerin aus Brandenburg ist mit ihrem Versuch gescheitert, ein Praktikum bei einem AfD-Bundestagsabgeordneten gerichtlich durchzusetzen.
Eine Schülerin aus Brandenburg ist mit ihrem Versuch gescheitert, ein Praktikum bei einem AfD-Bundestagsabgeordneten gerichtlich durchzusetzen.Carsten Koall/dpa

Eine Schule in Brandenburg war nicht verpflichtet, einem Schülerpraktikum bei einem Bundestagsabgeordneten der AfD zuzustimmen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und damit ebenfalls die Beschwerde einer Schülerin zurückgewiesen. 

Die Schülerin eines beruflichen Gymnasiums wollte ihr Betriebspraktikum im Büro eines Bundestagsabgeordneten der AfD absolvieren, der zugleich dem Landesvorstand der AfD Brandenburg angehört. Der Landesverband der Partei wird vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft, weshalb die Schulleitung dem Praktikum nicht zustimmte.

Weil es sich bei einem Schülerpraktikum um eine schulische Veranstaltung handele, komme der Schule ein weiterer pädagogischer Gestaltungsspielraum zu, erläutert das Oberverwaltungsgericht. Dabei geht es der Mitteilung zufolge um den „Bildungs- und Erziehungsauftrag bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Praktikums“ sowie um die Frage, ob eine Praktikumsstätte geeignet sei. „Diesen Gestaltungsspielraum hat die Schulleitung nicht überschritten“, teilte das OVG weiter mit.

Weiter erklärte das Gericht, dass die Schulleitung die Einstufung des Verfassungsschutzes nicht selbst überprüfen musste. „Die Entscheidung der Schulleitung verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung“, hieß es. Der Beschluss ist nach Angaben des OVG nicht anfechtbar.