Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass ein Mieter mit Untervermietung keinen Gewinn machen darf. Konkret geht es am BGH um einen Fall aus Berlin, bei dem eine Vermieterin einem Mieter gekündigt hatte, weil er die Wohnung gewinnbringend untervermietet habe.
Ein Mieter darf mit der Untervermietung seiner Mietwohnung keinen Gewinn erzielen, der über seine eigenen Aufwendungen hinausgeht. Das gilt nicht als berechtigtes Interesse, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Der heute 43-Jährige verlangte demnach 962 Euro monatlich für eine Zweizimmerwohnung, für die er selbst anfangs 460 Euro zahlte. Er wohnt nach eigenen Angaben nach wie vor in den 65 Quadratmetern. Der Mann argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen – unter anderem mit Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine.
BGH: Frage nach Untervermietung als Geschäftsmodell
Untervermietungen sollen Mietern ermöglichen, ihre Wohnung bei einem berechtigten Interesse nicht aufgeben zu müssen – etwa bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, oder wenn sie aus finanziellen Gründen einen Teil der Wohnung untervermieten möchten. Nach § 553 Bundesgesetzbuch haben Mieter in solchen Fällen grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur teilweisen Untervermietung.
Entscheidend dabei: Sie brauchen dazu aber die Erlaubnis der Vermieter. Diese Erlaubnis steht Mietern dem BGH zufolge dann zu, wenn es darum geht, ihren Wohnraum bei veränderten Lebensumständen zu erhalten. Der BGH entschied aber nicht darüber, ob für eine möblierte Wohnung ein Zuschlag genommen werden darf.


