Wegweisendes Urteil

Berliner Fall vor dem BGH: Mieter darf mit Untervermietung keinen Gewinn machen

Ein Berliner Mieter verlangte 962 Euro Untermiete für eine Wohnung, für die er selbst 460 Euro zahlte. Der BGH entschied nun über die Rechtmäßigkeit.

Der BGH entscheidet über Untervermietungen in einem Berliner Fall.
Der BGH entscheidet über Untervermietungen in einem Berliner Fall.Federico Gambarini/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass ein Mieter mit Untervermietung keinen Gewinn machen darf. Konkret geht es am BGH um einen Fall aus Berlin, bei dem eine Vermieterin einem Mieter gekündigt hatte, weil er die Wohnung gewinnbringend untervermietet habe.

Ein Mieter darf mit der Untervermietung seiner Mietwohnung keinen Gewinn erzielen, der über seine eigenen Aufwendungen hinausgeht. Das gilt nicht als berechtigtes Interesse, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.

Der heute 43-Jährige verlangte demnach 962 Euro monatlich für eine Zweizimmerwohnung, für die er selbst anfangs 460 Euro zahlte. Er wohnt nach eigenen Angaben nach wie vor in den 65 Quadratmetern. Der Mann argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen – unter anderem mit Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine.

BGH: Frage nach Untervermietung als Geschäftsmodell

Untervermietungen sollen Mietern ermöglichen, ihre Wohnung bei einem berechtigten Interesse nicht aufgeben zu müssen – etwa bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, oder wenn sie aus finanziellen Gründen einen Teil der Wohnung untervermieten möchten. Nach § 553 Bundesgesetzbuch haben Mieter in solchen Fällen grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur teilweisen Untervermietung.

Entscheidend dabei: Sie brauchen dazu aber die Erlaubnis der Vermieter. Diese Erlaubnis steht Mietern dem BGH zufolge dann zu, wenn es darum geht, ihren Wohnraum bei veränderten Lebensumständen zu erhalten. Der BGH entschied aber nicht darüber, ob für eine möblierte Wohnung ein Zuschlag genommen werden darf.

Zuletzt wurde für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg erstmals eine Mietpreisüberhöhung per Gerichtsurteil rechtskräftig bestätigt. Das zuständige Gericht in Friedrichshain-Kreuzberg bestätigte die Rechtsauffassung des dortigen Wohnungsamtes, wonach die verlangte Miete für eine kleine Wohnung in Kreuzberg deutlich überhöht und damit rechtswidrig war.

Aus Sicht des Landgerichts Berlin war der Zuschlag unverhältnismäßig hoch – zumal die Vermieterin nicht an den Erträgen beteiligt wurde. Außerdem wären gemäß der Mietpreisbremse höchstens 748 Euro zulässig gewesen.