Gerichtsentscheidung

Nach TikTok-Interview mit Clan-Größe: „Officer Denny“ muss aufhören

Ein Berliner Polizist hatte auf TikTok eine lockere Plauderei mit Arafat Abou-Chaker über Bushido geführt. Das hat für ihn jetzt Konsequenzen.

Der TikTok-Plausch mit Arafat Abou-Chaker (Foto) war zu viel des Guten, fand auch das Oberverwaltungsgericht.
Der TikTok-Plausch mit Arafat Abou-Chaker (Foto) war zu viel des Guten, fand auch das Oberverwaltungsgericht.Pressefoto Wagner

Ein Berliner Polizist darf nun endgültig nicht mehr seine selbstgedrehten Filmchen ins Netz stellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zog „Officer Denny“ den Stecker.

Mit seinen launigen Filmclips erlangte der Polizeihauptkommissar eine größere Reichweite in den sozialen Medien. Rund 170.000 Follower hat er allein auf TikTok. 3,5 Millionen Mal wurde er dort gelikt für Tipps wie „Verkehrskontrolle ohne Verdacht erlaubt?“ (unterlegt mit der Musik von „Sendung mit der Maus“) oder zu der Frage, wie man sich verhalten soll, wenn man Einbrecher im Haus hat. Der Beamte, der auch auf Instagram und YouTube unterwegs ist, nennt sich „Officer Denny“ und tritt meistens in Uniform auf.

Als echter Polizist mit T-Shirt-Aufschrift „Polizei“ hatte er auch mit der Berliner Clan-Größe Arafat Abou-Chaker ein Interview geführt. Man plauderte locker und duzte sich. Dabei ging es auch um den Bushido-Prozess vor dem Berliner Landgericht. In dem Endlos-Verfahren wirft der Rapper Abou-Chaker unter anderem Körperverletzung vor.

Die Plauderei aber fand der Dienstherr gar nicht gut. Das Polizeipräsidium sah eine Verletzung der polizeilichen Dienstpflichten. Es untersagte „Officer Denny“ im Juni 2022 die Webauftritte. Das Interview mit dem Angehörigen eines Berliner Clans offenbare ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu, so die Begründung. Es werfe auch die Frage auf, ob der Beamte sein Amt künftig pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Als Polizeibeamter unterliege der Antragsteller besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn, denen private Kontakte in diese Szene widersprächen.

Gericht: Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet ist, hat die Polizeiführung zu entscheiden

Im Februar bestätigte bereits das Berliner Verwaltungsgericht in einer Eilentscheidung dieses Verbot. Dagegen legte der Polizeibeamte jedoch Widerspruch vor dem Oberverwaltungsgericht ein. Dieses wies nun die Beschwerde zurück, wie das Gericht am Montag mitteilte.

Der 4. Senat stellte in seiner Eilentscheidung fest, dass diese Nebenbeschäftigung vom Dienstherrn untersagt werden durfte, „weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt“. Das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, ließ das Gericht nicht gelten. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten. Zugestellt wurde der Beschluss den Beteiligten noch nicht. 

Vorbei ist die Angelegenheit noch nicht. Denn nun geht Arafat Abu-Chaker gegen das Berliner Verwaltungsgericht vor. Denn er will nicht „Clan-Chef“ genannt werden, wie es das Gericht tat.