Kaum sind die Handwerker aus der Tür, flattert schon der Brief ins Haus – Betreff: Mieterhöhung. Doch nicht jeder Umbau gilt rechtlich als Modernisierungsmaßnahme. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zählen nur energetische Sanierungen, Installationen zum Zwecke der Wassereinsparung oder Verbesserungen des Wohnwerts dazu. Wichtig: reine Instandhaltungsarbeiten sind davon ausgenommen. „Die Reparatur von Schäden in der Wohnung ist die ureigene Pflicht der Vermieter und darf in keinem Fall auf die Miete umgewälzt werden“, so Tim Zirngast, Fachanwalt für Mietrecht.
„Wenn jedoch der qualitative oder energetische Wohnungszustand durch entsprechende bauliche Maßnahmen gegenüber dem baulichen Zustand bei Einzug verbessert wird, ist eine Mieterhöhung zulässig. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vermieter hochwertigere Fenster mit einem geringeren U-Wert einsetzen lässt.“

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