Guter Rechtsrat

Die Balkonraucher stören mich – wie kann ich sie stoppen?

Unsere Schlussredakteurin, die Juristin Irene Hallof, beantwortet Rechtsfragen rund ums Wohnen. Heute geht es um die Nutzung von Balkonen.

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Joel M., 58: Ich bin Mieter einer kleinen Wohnung mit Balkon. Zwei Etagen unter mir ist eine Studenten-WG. Ich komme mit den jungen Leuten meistens gut zurecht – aber eines stört mich: Jeden Tag wird auf dem Balkon geraucht. Manchmal sitzt da nur einer mit einer Kippe und liest, das geht ja noch. Manchmal stehen sie dort aber zu zweit oder zu dritt und reden dabei, oft bis spät in die Nacht, sodass ich mein Fenster schließen muss, um nicht von Rauch und Lärm gestört zu werden. Was kann ich tun?

Lieber Joel M., wie immer rate ich als erstes zu einem Blick in den Mietvertrag. Wenn Sie Glück haben, wird dort nämlich etwas zu Ruhezeiten oder zur Nutzung des Balkons gesagt. Manchmal verbietet die Hausordnung – die für alle Mieter eines Hauses gleichermaßen gilt – gar das Rauchen auf dem Balkon. Falls nicht:

Da Sie mit Ihren Nachbarn keine eigene Vertragsbeziehung haben, müssen Sie sich bei Wohnproblemen grundsätzlich an Ihren Vermieter wenden – es sei denn, die Belästigung ist so groß, dass sie einen Rechtsverstoß oder gar eine Ordnungswidrigkeit darstellt. In diesem Fall können Sie die Polizei rufen, Anzeige beim Ordnungsamt erstatten oder auf Unterlassung klagen.

Für Immissionen wie Lärm oder Gerüche gelten die Immissionsschutzgesetze des Bundes und der Länder. Im Landesimmissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG) wird in den Paragrafen 3 und 4 der Schutz der Nacht- und Sonntagsruhe angeordnet. Zwischen 22 und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist belästigender Lärm verboten. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten. Ob eine Ruhestörung vorliegt, ist nach dem Maßstab einer verständigen, durchschnittlich empfindlichen Person zu beurteilen. Ansonsten gilt der Grundsatz in Paragraf 2 LImSchG: Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

Grundsätzlich gehört Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache; man darf es also tun, auch auf dem Balkon. Viele Gerichte haben sich damit beschäftigt, wann Rauchen zu einer belästigenden Immission wird. Oft sind sie hier großzügig; Rauchen ist gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Dem Bundesgerichtshof zufolge müssen allerdings auch Raucher auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Wird Rauch als wesentliche Beeinträchtigung empfunden, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Raucher können deshalb verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen, damit die anderen Mieter ihre Balkone zumindest zeitweise unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen können.

Falls Sie die Sache rechtlich klären wollen, dann wäre der erste Schritt eine Mängelanzeige bei Ihrem Vermieter. Teilen Sie ihm mit, dass der Gebrauch Ihrer Wohnung durch das Reden und Rauchen auf dem WG-Balkon beeinträchtigt ist. Je genauer Sie die Störungen darlegen, desto besser: Wann hat wer was wie lange gemacht? Mit einem Protokoll haben Sie die besten Chancen. Fordern Sie den Vermieter unter Fristsetzung auf, den „Mangel“ zu beseitigen. Dann müsste der Vermieter gegen die WG vorgehen, und solange die Belästigungen andauern, wäre Ihre Miete gemindert.

Die in meinen Augen bessere Möglichkeit: Reden Sie mit den WG-Bewohnern. Bitten Sie sie freundlich, auf Ihre Nachtruhe und Gesundheit Rücksicht zu nehmen. Schlagen Sie ihnen Zeiten vor, in denen Sie das Rauchen weniger stört. Ein Kompromiss schont Ihre Nerven und Ihr Portemonnaie; denn ein guter Anwalt ist teuer, Prozesse dauern lange und Urteile schaffen keinen echten Frieden im Haus.