Akteneinsicht

Was steht in Merkels Stasi-Akte? Verwaltungsgericht urteilt über Herausgabeantrag

Der hartnäckige Nachforscher Marcel Luthe klagt auf Einsicht in alle Unterlagen aus Merkels jungen Jahren. Doch der Persönlichkeitsschutz ist stark.

Bei einem Besuch 2009 in der Stasi-Unterlagenbehörde: Angela Merkel (l.) und die damalige Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Marianne Birthler.
Bei einem Besuch 2009 in der Stasi-Unterlagenbehörde: Angela Merkel (l.) und die damalige Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Marianne Birthler.Imago/epd

Darf das Bundesarchiv Stasi-Unterlagen über die junge Angela Merkel herausgeben, die Auskunft über das Verhalten der späteren Kanzlerin in der DDR geben? Marcel Luthe, Vorsitzender der Good Governance Gewerkschaft, wollte mithilfe einer Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht Akteneinsicht erklagen mit der Begründung, er arbeite  an einem entsprechenden Forschungsprojekt. Am Donnerstag erging nach zweistündiger Verhandlung das Urteil: Die Kammer wies die Klage ab und auferlegte Luthe die bisher aufgelaufenen Prozesskosten von 20.000 Euro.

Der Kläger habe gemäß Stasi-Unterlagengesetz keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu Angela Merkel, sagte der Vorsitzende Richter Jens Tegtmeier in der mündlichen Begründung des Urteils. Dieses Gesetz sehe keinen generellen Herausgabeanspruch zu jedwedem Zweck vor, sondern begrenze die Herausgabe von Unterlagen durch strenge rechtliche Voraussetzungen – etwa wenn die betreffende Person Begünstigte des MfS war oder wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte war.

Es geht nicht um eine Täter-Akte

Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, so Tegtmaier, seit Kurzem auch Vizepräsident des Verwaltungsgerichts. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass Frau Merkel eine Begünstigte des MfS war. Zudem war sie vor 1990 keine Person der Zeitgeschichte. Sie selbst stimmt einer Herausgabe nicht zu.

Im Fall Angela Merkels geht es nicht um eine Täter-Akte, auch Marcel Luthe geht nicht davon aus, dass Merkel etwa ein Inoffizieller Mitarbeiter (IM) gewesen sei und eine entsprechende Akte vorliege. Unbestritten ist jedoch, dass ihr Name mehrfach in anderen Zusammenhängen vorkommt. Um deren Relevanz ging es in der Verhandlung, und es wurde klar, dass Luthes Aufklärungsinteresse durchaus plausibel ist.

Vor allem geht es um drei Komplexe. Erstens: Wie kommt es, dass der DDR-Zoll bei der Rückkehr der jungen Frau von einem Polenbesuch verbotene Solidarnosc-Materialien fand, das aber folgenlos blieb? In vergleichbaren Fällen habe das harte Konsequenzen nach sich gezogen, wie der Vertreter des Klägers vortrug.

Zweitens lautete eine Vermutung des Klägers, Merkel habe während ihrer Tätigkeit beim Zentralinstitut für Physikalische Chemie als FDJ-Sekretärin für Agitation und Propaganda gearbeitet, also als „Sendbote“ der politischen Mission des Regimes, wie es Luthes Prozessbevollmächtigter während der Verhandlung sagte. Nach dieser Sichtweise habe es sich um eine „herausgehobene politische Position“ gehandelt.

Drittens stand die Frage, ob Merkels Tätigkeit als Sprecherin der in Wendezeiten gegründeten DDR-Partei Demokratischer Aufbruch einen Status als „Person der Zeitgeschichte“ rechtfertige. Das ist ein zentraler Punkt, denn solche Personen genießen laut Stasi-Unterlagengesetz einen niedrigeren Schutz als andere Bürger.

Richter Tegtmaier machte klar, dass es ihm darum ging, herauszufinden, wo die Grenze zwischen allgemein interessierender Information und „unzulässiger Ausforschung“ liegt, denn Luthes Forderung laute ja auf Herausgabe aller Merkel betreffenden Unterlagen. Er erinnerte daran, dass das Stasi-Unterlagengesetz dem Einzelnen das Recht einräume, zu erfahren, was das MfS über ihn gesammelt habe, aber auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte regle: Man könne eben nicht zur Behörde gehen und Auskunft über einen Nachbarn verlangen, gegen den man einen Verdacht hege: „Das wäre Ausforschung.“ Zugleich äußerte er abermals Verständnis für Luthes Anliegen.

Angela Kasner (2. Reihe, Mitte, leicht verdeckt), die spätere Kanzlerin Angela Merkel, mit ihren Schulfreunden aus der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule Templin/Brandenburg (Archivfoto von 1971).
Angela Kasner (2. Reihe, Mitte, leicht verdeckt), die spätere Kanzlerin Angela Merkel, mit ihren Schulfreunden aus der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule Templin/Brandenburg (Archivfoto von 1971).Bernd Gurlt/dpa

Luthes Prozessbevollmächtigter erläuterte dessen Dilemma: Man stehe vor einer „Blackbox“, wisse nicht, was vorhanden sei; konkrete Anfragen seien folglich schwierig. Man wolle ja nicht „alle Zettelwirtschaft“, sondern „interessante Vorgänge“.

Bevor Richter Tegtmaier die drei Problemfelder Punkt für Punkt durchging und die Argumente von Kläger und beklagter Bundesbehörde anhörte, konnte noch ein Sachverhalt als geklärt abgeräumt werden. Es ging um eine sogenannte Vorgangsdaten-Kartei. Diese, so klärte der Vertreter des Bundesarchivs als Bewahrer der Stasi-Hinterlassenschaften, sei keine eigentliche Unterlage, sondern ein Mittel zum Auffinden von Unterlagen, enthalte also vornehmlich Signaturen und ähnliches.

Die Klägerseite wollte auch diese Kartei sehen, gewissermaßen „als Taschenlampe“ zum Ausleuchten der Blackbox. Aber dann, so Tegtmaiers Einwand, „werden Sie auch erfahren, wenn Merkel in der Uckermark Buletten gebraten hat“, und gibt damit schon einen Hinweis auf das spätere Urteil: „Das zielt auf Ausforschung. Das kann nichts werden.“ Der Klagevertreter zeigte sich daraufhin bereit, auf diesen Punkt zu verzichten. So kam es dann auch.

Kleines Licht oder Person der Zeitgeschichte?

Dann wandte sich der Richter der Zeit zu, in der Merkel zum ersten Mal öffentlich auftrat. Wurde sie Anfang Februar 1990, als sie zu Sprecherin des Demokratischen Aufbruch avancierte, schon eine „Person der Zeitgeschichte“? Bei der Gelegenheit ist klarzustellen, dass das Wissen um ihre spätere, stark herausgehobene Position nicht zu dem Fehlschluss führen darf, sie sei es schon damals gewesen.

Tegtmaier bezeichnete die junge Merkel als „seinerzeit kleines Licht“ und erinnert zudem daran, dass das Ministerium für Staatssicherheit zu jenem Zeitpunkt – nunmehr unter dem Namen Amt für Nationale Sicherheit firmierend – bereits „mausetot“ gewesen sei. Vor dem 3. Februar 1990 entstandene Unterlagen seien nach Gesetzeslage ohnehin „nicht herausgabefähig“, da sei sie erst recht keine Person der Zeitgeschichte gewesen.

Die Klägerseite wandte ein, es sei nicht ausgeschlossen, dass eifrige Stasi-Leute doch noch weitergemacht hätten. Es sei „nicht glaubwürdig“, dass sie einfach aufgehört hätten. Da müsse das Gericht Historiker als Sachverständige befragen.

Der vom Richter einvernommene Vertreter der verklagten Bundesbehörde beantwortete im Lauf der Verhandlungen so gut wie keine Frage, er stand in der Verschwiegenheitspflicht, die das Gesetz auferlegt. Auf die Frage, ob es Akten im Zusammenhang mit Merkels Tätigkeit beim Demokratischen Aufbruch gebe, antwortete er: „Ist mir nicht bekannt.“ Was den Richter zu der Bemerkung veranlasste: „Da streiten wir also um Kaisers Bart.“

Angela Merkel 1990 als stellvertretende Regierungssprecherin der Regierung de Maizière.
Angela Merkel 1990 als stellvertretende Regierungssprecherin der Regierung de Maizière.Imago

Der spannendere Fall dreht sich um die vermeintliche Privilegierung der jungen Angela Merkel auf Reisen in den Westen beziehungsweise nach Polen. Da steht tatsächlich die Frage: Warum wurde sie verschont, als verbotenes Material bei ihr gefunden wurde? Auf des Richters Bitte an den Behördenvertreter, eine hilfreiche Information beizutragen, reagierte der so: „Ich kann nichts zur Aktenlage sagen.“

Mit dem Klagevertreter debattierte Tegtmaier die Möglichkeiten, ob Merkels Schonung „normaler Behördenwillkür“ zuzuschreiben sein könnte oder ob man „etwas mit ihr vorgehabt“ haben könnte. Der Klagevertreter erinnerte an die Blackbox-Situation: Man wisse nichts, solange man nicht in die Akten schaue. Er könne sich nicht vorstellen, dass es zu einem solchen Vorgang keine Akten gebe, schließlich sei die Solidarnosc ein politischer Großfeind gewesen.

Schließlich kamen die Einschätzungen zu Merkels Tätigkeit als FDJ-Sekretärin für Agitation und Propaganda zur Sprache. Sie selbst erinnert sich in ihren Memoiren, sie sei als eine Art Kulturbeauftragte tätig gewesen. Richter Tegtmaier kam nach vorbereitender Befassung mit der FDJ-Hierarchie zu dem Schluss, Merkel sei „sehr weit unten angesiedelt“ gewesen, zudem nicht hauptamtlich, also „nicht stark heraustretend“. Dem widersprach der Klagevertreter: Sie sei „durchaus in herausragender Funktion“ gewesen; da trete der Anspruch auf Persönlichkeitsschutz schon zurück.

Im zunächst mündlich verkündeten Urteil heißt es auch, Berufung werde nicht zugelassen – was Marcel Luthe in keiner Weise beeindruckt.

„Wir werden sämtliche Rechtsmittel ausnutzen“, sagte er der Berliner Zeitung nach dem Urteil am Telefon. Er kann in der bisher bekannten mündlichen Begründung keine ausreichenden Gründe für die Verweigerung der Herausgabe erkennen. Sobald das Urteil schriftlich vorliege, werde man eine Rechtsschrift erarbeiten und alle Rechtsfehler zusammentragen. Die nächste Instanz ist das Oberverwaltungsgericht. „Wir gehen bis zum Verfassungsgericht. Das lasse ich mir gerne jeden Cent kosten“, sagt er. Dass man Luthes Hartnäckigkeit nicht unterschätzen darf, weiß man spätestens, seit er die Wiederholung der fehlerhaften Wahlen in Berlin erstritt. Das Thema Merkels Stasi-Akte bleibt also noch lange auf dem Tisch.