Seit Jahren wehrt sich die AfD gegen ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz – jedoch vergeblich. Am Montag bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster ein Urteil aus der Vorinstanz, wonach Deutschlands Inlandsgeheimdienst die Partei als „extremistischen Verdachtsfall“ führen und damit weiter beobachten darf.
Der Kernvorwurf der Verfassungsschützer: Die AfD vertrete einen „ausschließlich“ ethnischen Volksbegriff. Während das Grundgesetz von der Herkunft des Einzelnen absehe und sich lediglich am Kriterium der Staatsbürgerschaft orientiere, würde die AfD nur ethnische Deutsche für „wirklich“ deutsch halten.

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