In einem Berufungsurteil vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) hat eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) einen Sieg errungen. Das Gericht bestätigte, dass die Weigerung, behördeninterne Dokumente konsequent zu gendern, kein Kündigungsgrund ist.
Damit scheiterte die Bundesbehörde auch in zweiter Instanz mit dem Versuch, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Weigerung einer Beschäftigten zu ziehen, Sprachvorgaben zur Gendersprache umzusetzen. Über den Prozess hatte die Berliner Zeitung bereits im Vorfeld berichtet.
Vorgesetzte forderten Genderform
Der Konflikt, der bereits im Sommer 2025 das Arbeitsgericht Hamburg beschäftigte, entzündete sich an einer technischen Detailfrage. Die Mitarbeiterin des BSH, Frau S., war damit beauftragt worden, eine interne Strahlenschutzanweisung zu überarbeiten. Während sie das Dokument nach den geltenden Vorgaben zur Rechts- und Verwaltungssprache verfasste, forderten ihre Vorgesetzten die konsequente Verwendung von Gender- und Paarformen.
Da sich Frau S. weigerte, die Vorgaben umzusetzen – nach ihrer Aussage lagen trotz mehrfacher Nachfrage keine verbindlichen, schriftlich fixierten Sprachvorgaben vor –, folgten zwei Abmahnungen und schließlich die außerordentliche Kündigung. Dagegen klagte die Angestellte, und das Arbeitsgericht Hamburg gab ihr in erster Instanz recht. Das BSH legte Berufung ein, woraufhin die Kündigung bis zum Verhandlungstag ausgesetzt wurde.
Fehlende Rechtsgrundlage
In der Urteilsbegründung folgte die Kammer der Argumentation der ersten Instanz. Das Gericht stellte fest, dass die ausgesprochenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt waren, da es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die erzwungene Verwendung von Gendersprache fehle.
Die Rechtsgrundlage ist bislang eindeutig: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung geschlechtergerechter und inklusiver Sprache existiert in Deutschland nicht. Zwar genießt der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts einen weiten Spielraum bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, doch dieser stößt dort an seine Grenzen, wo er in das persönliche Sprachgefühl der Beschäftigten eingreift.
Unterstützung durch Sprachinitiativen
Begleitet wurde der heutige Prozess von einer breiten Öffentlichkeit und kritischen Initiativen. Das Projekt „Stoppt Gendern“, eine Initiative des Vereins Deutsche Sprache (VDS), hatte im Vorfeld dazu aufgerufen, der Verhandlung beizuwohnen. Sabine Mertens, Mitinitiatorin der Kampagne und Vertreterin von „Stoppt Gendern“, betonte, dass Sprache primär der Verständigung diene und nicht gegen den Willen von Beschäftigten vorgeschrieben werden dürfe.

„Keine Instanz der Welt kann ihre Mitarbeiter zur Verwendung einer verqueren, hypersexualisierten Privatsprache zwingen“, erklärte Mertens im Rahmen des Verfahrens. Für sie und den VDS, der sich seit über einem Vierteljahrhundert für die Förderung des Deutschen als Standardhochdeutsch einsetzt, dürfte das Urteil einen wichtigen Etappensieg markieren.
Zudem, so Mertens weiter, „ist und bleibt“ der „vorherrschende Sprachstandard in Deutschland Standardhochdeutsch“. Das Gericht folgte dieser Auffassung insoweit, als es den Vorrang bestehender Sprachnormen gegenüber einseitigen behördlichen Weisungen ohne gesetzliche Basis bestätigte.
Signalwirkung für den öffentlichen Dienst
Die Entscheidung in Hamburg ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sie einen Kontrast zu anderen Fällen bildet, in denen Arbeitgeber das Gendern zur „moralischen Verpflichtung“ erklärten. Die Berliner Zeitung hatte im Oktober 2025 über den Fall einer pädagogischen Fachkraft berichtet, der nach Ablehnung gegenderter Sprache gekündigt worden war. In jenem Fall wurde der Betroffenen mitgeteilt, Gendern sei zwar rechtlich nicht bindend, es bestehe jedoch eine „moralische Verpflichtung“. Eine gerichtliche Klärung blieb dort aus.
Das Urteil des LAG Hamburg schafft nun Klarheit für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Es verdeutlicht, dass eine Behörde ihre Mitarbeiter nicht zur Abkehr von geltenden Standards zwingen kann, solange keine klare gesetzliche Regelung vorliegt.



