Im Zuge der neu entflammten Debatte über eine Regelung im neuen Wehrdienst-Gesetz hat sich der parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, geäußert. Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass längere Auslandsaufenthalte von 17- bis 45-jährigen Männern „grundsätzlich angezeigt bzw. genehmigt werden müssen“.
Fechner geht hingegen davon aus, dass es keine Genehmigungspflicht für die Auslandsaufenthalte gebe. Gegenüber der Welt sprach der SPD-Politiker von einer „schrägen Diskussion“.
Ministerium: Genehmigung für Auslandsaufenthalte verpflichtend
„Da es keine Wehrpflicht gibt, gibt es keine Pflicht für Männer zwischen 17 und 45, sich längere Auslandsaufenthalte genehmigen zu lassen.“ Dies sieht das Verteidigungsministerium anders: „Nach dem Gesetzeswortlaut sind männliche Personen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres dazu verpflichtet, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate dauern, vorab beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen zu lassen.“ Die Genehmigungen seien zwar grundsätzlich zu erteilen, die Antragstellung bleibt dennoch verpflichtend.
Bisher galt die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte ausschließlich im sogenannten Spannungsfall – einer vom Bundestag oder der Nato festgestellten erhöhten Bedrohungslage – sowie im Verteidigungsfall, also bei einem bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet.
Eine Sprecherin des Ministeriums sagte gegenüber der Berliner Zeitung: „Um keine unnötige Bürokratie zu verursachen, wird deshalb durch Verwaltungsvorschriften geregelt, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.“
Es sei gut, so Fechner, „dass das Verteidigungsministerium – obwohl die Vorschrift klar ist – zeitnah eine Verwaltungsvorschrift erlassen wird, wonach wegen nicht bestehender Wehrpflicht keine Genehmigungspflicht längerer Auslandsaufenthalte besteht“.
Die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Carmen Wegge, sagte, dass eine Genehmigungspflicht „unverständlich“ wäre. Sie begrüßte das Vorhaben des Ministeriums, die Vorschrift so auszugestalten, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange es keine Wehrpflicht gibt.


