Stiller Feiertag

Tanzverbot am Karfreitag: Diese Regeln gelten in Berlin

Der Karfreitag ist ein sogenannter stiller Feiertag. Es gilt ein Tanzverbot. Bedeutet das, dass man am Karfreitag in Berlin nicht in den Club gehen kann? Die Regeln. 

Am Karfreitag gilt ein Tanzverbot. 
Am Karfreitag gilt ein Tanzverbot. Jonas Walzberg/dpa

Viele Berliner haben schon Pläne für das lange Osterwochenende. Was man allerdings wissen muss: An den Osterfeiertagen sind manche Dinge nicht erlaubt – beispielsweise am Karfreitag, einem sogenannten stillen Feiertag. 

Je nach Bundesland sind die Regeln an den stillen Feiertagen ganz unterschiedlich. In Bayern beispielsweise sind Sportveranstaltungen sowie „musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb“ verboten. Bereits von Gründonnerstag an bis hin zu Karsamstag gilt in Bayern außerdem durchgängig ein Tanzverbot – Clubs dürfen dann nicht öffnen. Ein Regelbruch kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro einbringen. 

Das Verbot von Tanzveranstaltungen richtet sich insbesondere an Diskotheken, aber auch an die übrige Gastronomie, Vereine und geschlossene Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. Vom Verbot betroffen sein können auch Märkte, Sportveranstaltungen, Zirkusvorführungen und Volksfeste sowie Unterhaltungsveranstaltungen wie Theater, Opern, Musicals. In Nordrhein-Westfalen sind am Karfreitag sogar alle öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen, also zum Beispiel auch die Grillparty im Garten, und sogar Umzüge verboten.

Und wie sieht es mit dem Tanzverbot in Berlin aus? In der Hauptstadt sind die Regeln lockerer: Das Tanzverbot gilt nur von 4 Uhr morgens bis 21 Uhr an Karfreitag,. Für Clubbesucher gibt es also so gut wie keine Einschränkungen. In Berlin werden Verstöße mit maximal 1000 Euro Strafe geahndet, in den meisten Fällen ist es jedoch deutlich weniger.

Karfreitag: Bestimmte Filme dürfen nicht im Kino gezeigt werden

An stillen Feiertagen dürfen zudem im Kino bestimmte Filme nicht gezeigt werden. Für Fernsehen und Streamingdienste bestehen hingegen keine Beschränkungen, wie die Organisation Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mitteilt. „Die Regelungen in den Landesgesetzen gehen zurück auf Bestimmungen aus der Weimarer Republik, stammen also aus einer Zeit, als Filme ausschließlich im Kino gesehen werden konnten“, teilte die FSK mit.

Dennoch habe sich seitdem sehr viel geändert – an den Filmen und an den Vorgaben. Während in den 50er, 60er und 70er-Jahren über die Hälfte aller Kinospielfilme als „nicht feiertagsfrei“ eingestuft wurden, sei der Prozentsatz kontinuierlich auf ein Drittel in den 80er-Jahren und nur noch 3,8 Prozent in den 90er-Jahren gesunken. Ab 2000 lag der Anteil der Kinospielfilme ohne Feiertagsfreigabe demnach bei einem Prozent und darunter. „Im Jahr 2024 gab es bislang keinen Kinofilm ohne Feiertagsfreigabe“, teilte die FSK mit.

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