Der Rechtsstreit einer Frau aus Bayern gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags geht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verwies das Verfahren am Mittwoch zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Dessen Berufungsurteil verstoße gegen Bundesrecht, wie der Vorsitzende Richter Ingo Kraft erläuterte.
Eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrages der Rundfunkanstalten gebe es nicht. „Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten“, sagte Kraft. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages stellten eine solche Verknüpfung nicht her.
Die Klägerin aus Bayern könne „ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkbeitrags entgegenhalten“, hieß es. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Informationsfreiheit noch aus der Rundfunkfreiheit.
Die Frau hatte gegen den Bayerischen Rundfunk geklagt. Sie lehnt die Zahlung des Rundfunkbeitrags ab und begründet dies mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das ihrer Meinung nach nicht vielfältig und ausgewogen ist. In den beiden Vorinstanzen war sie damit gescheitert.


