Berlin-Wer arbeitslos ist, muss sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur schlägt dann Arbeitgeber vor, bei denen sich die Betroffenen bewerben sollen. Müssen arbeitslose Personen dann jedes Vermittlungsangebot annehmen?
In der Regel ja. „Es muss jedes zumutbare Beschäftigungsangebot angenommen werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Wann eine Stelle zumutbar ist, ist im Sozialgesetzbuch (SGB III §140) genau geregelt.
So ist hier beispielsweise festgelegt, dass arbeitslose Personen auch Angebote annehmen müssen, die eigentlich nichts mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung zu tun haben. Die Tatsache, dass eine Stelle befristet ist oder der neue Arbeitsplatz weiter als der bisherige vom Wohnort entfernt ist, macht ein Beschäftigungsangebot ebenfalls nicht unzumutbar.
Anders sieht es hingegen unter anderem aus, wenn die Stelle gegen tarifvertragliche Bestimmungen verstößt. Die Vergütung darf also beispielsweise nicht niedriger ausfallen als im geltenden Tarifvertrag vorgegeben. Auch ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz wäre unzulässig.

