In dieser Woche ist die Mobilität der Berlinerinnen und Berliner stark eingeschränkt und das gleich aus mehreren Gründen: Glatteis auf den Straßen, die Lokführer streiken und die Bauern blockieren zahlreiche Verkehrsknotenpunkte. Bei all diesen Störungen ist es durchaus möglich, dass die Menschen es nicht rechtzeitig zur Arbeit schaffen. Doch wessen Schuld ist das dann? Und welche Konsequenzen drohen den Arbeitnehmern in einem solchen Fall? Ein Überblick.
Wegen Unwetter oder Glätte zu spät bei der Arbeit: Das gilt für Beschäftigte
Allgemein gilt, Beschäftigte müssen sich selbst darum kümmern, wie sie pünktlich zur Arbeit kommen. „Wenn Beschäftigte aufgrund der Witterung zu spät zur Arbeit erscheinen, haben sie für die Zeit, in der sie nicht gearbeitet haben, auch keinen Anspruch auf Lohn“, schrieb der Rechtsschutzsekretär des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Till Bender, vor wenigen Jahren in einem Text für die Gewerkschaft Verdi. „Es gilt das allgemeine Prinzip: ‚Ohne Arbeit kein Lohn‘.“
Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber also pünktliches Erscheinen. Auch eine Abmahnung sei bei Verspätung grundsätzlich zulässig, „da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt“, sagte Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Am besten also: sich rechtzeitig auf den Weg machen – und vorsichtig unterwegs sein.
„Wenn es gleitende Arbeitszeiten gibt, kann die Verspätung nachgearbeitet werden“, sagte Oberthür, „anderenfalls gibt es keine Vergütung für die ausgefallene Zeit.“ Wenn auf der Arbeit jedoch ein Überstundenkonto geführt wird, werden die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbucht und können zu einer späteren Zeit nachgeholt werden. Dabei kann der Arbeitgeber aber niemanden zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen.
Grundsätzlich gilt: Schneefall und Glatteis sind „keine ‚in der Person‘ liegenden, sondern objektive Gründe, die alle in gleichem Maße treffen“, schrieb Bender. Das Gleiche gelte bei Hochwasser, Demonstrationen, Straßensperren, allgemeinen Fahrverboten oder auch bei Streiks der Verkehrsbetriebe.
Nur in wenigen Ausnahmefällen wird der Lohn beim Fehlen der Arbeitnehmer weitergezahlt. Ein subjektiver Grund wäre zum Beispiel, wenn aufgrund der Wetterverhältnisse der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleiben und der oder die Beschäftigte keine andere Betreuungsmöglichkeit findet. Dann besteht zumindest für einige Tage Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes.
Wegen Bahnstreik zu spät bei der Arbeit: Das gilt für Beschäftigte
Seit dem frühen Mittwochmorgen hat die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ihre Mitglieder zu einem Streik bis Freitagabend aufgerufen. Viele Menschen, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, stellt das vor ein Problem. Was passiert, wenn Beschäftigte es aufgrund des Bahnstreiks nicht rechtzeitig zur Arbeit schaffen? Auch in diesem Fall gilt: Ohne Arbeit kein Lohn.
Beschäftigte haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, die verpassten Arbeitsstunden nachzuholen, außer wenn es in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder mit mündlichen Abmachungen so geregelt ist.
Genauso wie bei widrigen Witterungsverhältnissen handelt es sich auch bei einem Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel um ein sogenanntes Wegerisiko, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu tragen hat, berichtet das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Es liegt also in der Verantwortung der Beschäftigten, pünktlich zur Arbeit zu kommen.
Wenn ein Streik angekündigt ist oder bereits seit einigen Tagen stattfindet, sollten Arbeitnehmer sich dementsprechend darauf vorbereiten, indem sie sich früher auf den Arbeitsweg machen oder Alternativen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln nutzen. Betroffenen wird geraten, sich stets so zu verhalten, dass einem nichts vorgeworfen werden kann. Im Falle eines Zuspätkommens sollte der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden.
Wegen Bauernprotesten zu spät bei der Arbeit: Das gilt für Beschäftigte
Die Protestwoche der Bauern mündet am Montag in einer Sternfahrt zur Straße des 17. Juni in Berlin-Mitte. Die Aktionen wurden vom Deutschen Bauernverband vorab groß angekündigt. Die meisten Beschäftigten können sich also auf die Verkehrseinschränkungen einstellen.
Wenn bereits im Vorfeld klar ist, dass die Arbeitsstelle wegen der Störungen nicht erreicht werden kann, sollte der Arbeitgeber informiert und die Alternativen besprochen werden. Eine Möglichkeit wäre, dass Arbeitnehmende in solchen Fällen im Homeoffice arbeiten, Urlaub nehmen, Überstunden abbauen oder das Verpasste nacharbeiten, berichtet der RND.




