Verbraucherschutz

Gerichtsurteil: Flink darf keine Lagergebühr berechnen

Darf der Lieferdienst Flink seinen Kunden für bestimmte Produkte eine Lagergebühr berechnen? Nein, urteilte nun ein Berliner Gericht. Das ist der Grund. 

Ein Fahrer des Lieferdienstes Flink bringt Essen zu einem Kunden.
Ein Fahrer des Lieferdienstes Flink bringt Essen zu einem Kunden.Michael Gstettenbauer/imago

Der Lieferdienst Flink darf laut einem Gerichtsurteil seinen Kunden keine Lagergebühr für ihre getätigten Einkäufe berechnen. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg am Mittwoch mitteilte, hatte sie das Unternehmen verklagt, weil es die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte. Das Landgericht Berlin II entschied demnach nun, dass es sich bei der Gebühr um eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern handle.

Die Bestellseite von Flink ist so gestaltet, dass bei einigen Artikeln nach Auswahl und vor Abschluss des Bezahlvorgangs ein Dialogfenster mit der Info erscheint, dass das betreffende Produkt eine Lagergebühr von 1,99 Euro hat. Damit werde „die benötigte Infrastruktur abgedeckt, um diese Artikel sicher zu lagern“.

Warum darf der Lieferdienst Flink keine Extragebühr berechnen?

Die Verbraucherzentrale kritisierte das scharf: „Die Lagerung von Waren, die kurzfristig geliefert werden sollen, dient in erster Linie dem geschäftlichen Interesse von Flink“, hieß es. Dafür könne das Unternehmen keine Gebühren verlangen. Allgemeine Lagerkosten, die bei einem Lieferdienst anfallen, müssten in den Produktpreis eingepreist werden.

Das Gericht urteilte den Angaben zufolge, dass es sich bei der Lagergebühr um eine „kontrollfähige Preisnebenabrede“ handle, die Verbraucher und Verbraucherinnen unangemessen benachteilige. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen Flink legte Berufung ein.

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