Entscheidung

Gericht zu rechten Posts: Berliner Polizeianwärter darf entlassen werden

Ein 21-jähriger Kriminalkommissaranwärter reagierte auf rassistische Internetposts der Neuen Rechten. Laut Oberverwaltungsgericht war seine Entlassung rechtmäßig. 

Polizisten am Alexanderplatz. Das Oberverwaltungsgericht urteilte nun: Polizeianwärter dürfen wegen Zustimmung zu verfassungsfeindlichen Posts entlassen werden. 
Polizisten am Alexanderplatz. Das Oberverwaltungsgericht urteilte nun: Polizeianwärter dürfen wegen Zustimmung zu verfassungsfeindlichen Posts entlassen werden. Paul Zinken/dpa

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Entlassung eines Kriminalkommissaranwärters der Berliner Polizei aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach zustimmenden Äußerungen zu rechten Internetbeiträgen für rechtmäßig erklärt. Einen Antrag des 21-Jährigen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht zugleich ab, wie es am Donnerstag mitteilte. Die Polizei hatte demnach festgestellt, dass der Mann zahlreiche Internetbeiträge der sogenannten Neuen Rechten verfolgt und mehrere von ihnen mit zustimmenden Zeichen versehen hatte.

Die Beiträge enthielten den Angaben zufolge „Schmähungen von Muslimen, Gleichsetzungen von Coronaschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus und die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland“. Der vierte OVG-Senat bekräftigte nun, „dass allen Landesbeamten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen sei“.

Oberverwaltungsgericht zu rechten Posts: Beamte müssen Verfassung bejahen

Es sei unverzichtbar, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf, sei er zu entlassen. „Dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen sei“, sei dabei „nicht notwendig“. Der Beschluss ist unanfechtbar.