Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde eines Transmannes zurückgewiesen, der als Vater seines Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden wollte. In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil kommt das Straßburger Gericht zu dem Schluss, dass eine schwerwiegende Diskriminierung nicht gegeben sei. Der Kläger war als Frau geboren worden und hatte ein Kind zur Welt gebracht, nachdem seine Identität als Mann bereits anerkannt worden war.
Nachdem das Berliner Bezirksgericht Schöneberg den Kläger 2011 als Mann anerkannt hatte, hatte dieser nach eigenen Angaben die Hormonbehandlung abgesetzt und war wieder fruchtbar geworden. 2013 gebar er ein Kind. Er beantragte nach der Geburt, als Vater des Kindes eingetragen zu werden, da er ein Mann sei. Er forderte auch, keine Mutter einzutragen, da das Kind durch eine Samenspende gezeugt worden war. Das Amtsgericht Schöneberg trug den Mann jedoch gegen seinen Willen als Mutter des Kindes mit seinem zu diesem Zeitpunkt bereits abgelegten weiblichen Namen ein.
Bundesgerichtshof: Mutter ist, wer ein Kind geboren hat
Mit seiner anschließenden Klage ist der Mann inzwischen bereits zahlreiche Instanzen durchlaufen. Eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof wurde abgelehnt, da die Mutter eines Kindes nach Auffassung des Gerichts die Person sei, die das Kind geboren hat. Zudem entschied das Gericht, dass das Grundgesetz nicht dazu verpflichte, ein geschlechtsneutrales Abstammungsrecht zu schaffen, nach dem Vaterschaft und Mutterschaft als rein soziale Rollen gesehen und als rechtliche Kategorien abgeschafft würden.



