Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am Donnerstag entschieden, dass Haustiere im Zusammenhang des Flugverkehrs als „Gepäck“ betrachtet werden können. Die Entscheidung geht auf einen Fall zurück, bei dem im Oktober 2019 am Flughafen von Buenos Aires ein Hund aus seiner Transportbox entkam und nie wiedergefunden wurde.
Die Besitzerin hatte von der Fluggesellschaft Iberia eine Entschädigung in Höhe von 5000 Euro gefordert. Die Fluggesellschaft räumte den Verlust ein, argumentierte jedoch, dass die Haftung gemäß den EU-Vorschriften für aufgegebenes Gepäck begrenzt sei.
Urteil regelt Ansprüche auf Schadensersatz
Da der Flug der Passagierin damals von Buenos Aires nach Spanien ging, legte ein spanisches Gericht den Fall dem EuGH vor. Es sollte geklärt werden, ob Haustiere im Sinne des Montrealer Übereinkommens vom Begriff „Gepäck“ ausgenommen sind. In dem Abkommen werden Passagierrechte und Ansprüche auf Schadensersatz im internationalen Flugverkehr geregelt.
„Auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs ‚Reisegepäck‘ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen“, teilte das Gericht nun mit. Da das Montrealer Übereinkommen nur zwischen Fracht, Personen und Gepäck unterscheide, und Tiere demnach keine „Reisenden“ im Sinne des Abkommens seien, falle ihre Beförderung unter den Begriff „Reisegepäck“.
Damit unterliegen sie auch der für Gepäck geltenden Haftungsgrenzen bei Verlust oder Schaden, hieß es. Diese umfassen demnach sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Passagiere könnten diese Grenze bei Zustimmung der Airline und gegebenenfalls gegen eine Zusatzgebühr durch eine vorab abgegebene Wertdeklaration erhöhen, so das Gericht.
Das Gericht betonte zugleich, dass das anerkannte EU-Ziel des Tierschutzes die Einstufung von Tieren als Gepäck nicht ausschließe – vorausgesetzt, die Anforderungen zum Schutz des Tierwohls während des Transports würden eingehalten.

