Der normale Corona-Schnelltest im Testzentrum kostet ab Donnerstag, 30. Juni, für die meisten Menschen drei Euro. Bestimmte Bevölkerungsgruppen können sich aber weiterhin kostenlos auf das Coronavirus testen lassen, wenn an diesem Donnerstag die bisher kostenlosen Bürgertests auslaufen.
- Kinder bis 5 Jahre
- Schwangere im ersten Trimester
- Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher
- Besucher von Einrichtungen für behinderte Menschen
- Haushaltsangehörige von Infizierten
- Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Jene, die sich nicht impfen lassen können
- Pflegende Angehörige
- Menschen mit Behinderung und ihre Betreuer, wenn beide in einem Haushalt leben
- Genesene, die einen negativen Nachweis für den Arbeitgeber brauchen
- Bei Pflegebedürftigen übernimmt die Krankenkasse die Test-Kosten
Welche Nachweise brauche ich für einen kostenfreien Test?
Wer zu einer der vulnerablen Gruppe gehört, muss dies „glaubwürdig“ belegen und in jedem Fall den Testanlass schriftlich begründen, so das Bundesgesundheitsministerium. Vorgesehen sein soll, jeweils Nachweise vorzulegen, dass man berechtigt ist – etwa per Ausweis oder Pass, mit Bescheinigungen, Vordrucken oder Attesten.
Was muss ich bei Corona-Symptomen machen?
Bei Symptomen sollen die Corona-Testungen laut dem Bundesgesundheitsministerium weiterhin bei Ärzten stattfinden. Ob ein PCR-Test dann durchgeführt wird, entscheiden die Ärztinnen und Ärzte vor Ort. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM).
Corona-Test vor Konzert, Party oder bei Warnung in der Corona-App: 3 Euro
Mit drei Euro Zuzahlung sollen Bürgertests in weiteren Fällen zu haben sein. Zum Beispiel vor Konzertbesuchen in Innenräumen, vor größeren Familienfesten oder Besuchen bei älteren Menschen, nach Risikokontakten, bei einer Warnung auf der Corona-App. Auch für diese bezuschussten Tests soll man sich in der Teststelle in eine Liste eintragen und den Testanlass begründen müssen.
Es muss zum Beispiel grundsätzlich unterschrieben werden, dass der Test wegen eines geplanten Konzertbesuchs, einer Familienfeier oder eines Besuchs bei einem vorerkrankten Angehörigen gemacht wird. Als Beleg kann zusätzlich auch ein Konzertticket vorgezeigt werden. Beim Angehörigenbesuch oder der Familienfeier wird es mit Belegen naturgemäß schwierig. Wer einen Test in einem Testzentrum haben will, braucht grundsätzlich einen Lichtbildausweis. Bürgerinnen und Bürger können die drei Euro in der Teststelle oder Apotheke ganz normal bar oder per Karte bezahlen.
Neue Testverordnung gilt bis November
Die neue Testverordnung gilt bis einschließlich 25. November. Sie schließt dem Bundesgesundheitsministerium zufolge damit nahtlos an die bisher gültige Verordnung an, die am 30. Juni ausläuft.





