Baden-Württemberg

Corona-Lockdown: Gericht lehnt Schadenersatz-Klage von Tedi und Woolworth ab

Woolworth und Tedi durften während der Pandemie lange nicht öffnen. Sie forderten Schadensersatz in Millionenhöhe. Der Streit könnte nun bis zum BGH gehen.

Woolworth musste lange während des Corona-Lockdowns geschlossen bleiben.
Woolworth musste lange während des Corona-Lockdowns geschlossen bleiben.Breuel-Bild/imago

Das Landgericht Stuttgart hat im Streit über Ladenschließungen während der Corona-Pandemie eine millionenschwere Schadenersatzklage der Woolworth- und Tedi-Muttergesellschaft abgewiesen. Den Kaufhausketten stehen keine Entschädigungsansprüche zu. Nach Auffassung der Richter waren die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg rechtmäßig, verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die B.H. Holding GmbH hatte wegen zweier Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 geklagt. Insgesamt geht es um einen Zeitraum von mehr als 25 Wochen, in dem die Läden schließen mussten. Für den entgangenen Gewinn forderte das Unternehmen vom Land Schadenersatz von mehr als 32 Millionen Euro.

Tedi und Woolworth sehen Diskriminierung bei Corona-Lockdown-Regeln

Die Holding sah durch die Corona-Verordnungen mehrere Grundrechte verletzt – insbesondere das Gleichheitsgebot. Woolworth und Tedi argumentierten, dass reine sogenannte Non-Food-Händler den Betrieb wegen der Lockdowns hätten einstellen müssen. Supermärkte und mehrere andere privilegierte Händler wie Drogerien hätten allerdings weiterhin öffnen und ihr gesamtes Sortiment ohne Beschränkung verkaufen dürfen - also auch Non-Food-Artikel. Auch Baumärkte hätten nicht schließen müssen.

Um vom Corona-Lockdown ausgenommen zu werden, mussten die Märkte zu mehr als 50 Prozent Lebensmittel verkaufen. Damit galten sie als essenziell für die Grundversorgung. Die Holding sah im Non-Food-Bereich eine „neunzigprozentige Überschneidung des Sortiments“ mit Anbietern wie Edeka, Rewe, Kaufland oder Marktkauf, die nicht schließen mussten und fühlt sich entsprechend diskriminiert.

Dieser Argumentation folgte die Kammer nicht. Es liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vor. Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens seien dessen Grenzen weniger streng. „Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt“, hieß es. In diesem Zusammenhang sind demnach in Einzelfällen auch gewisse Benachteiligungen hinzunehmen, solange dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

Klage von Tedi und Woolworth könnte bis zum BGH gehen

Ähnliche Klagen hat die Holding auch in anderen Bundesländern eingereicht. Die genaue Zahl wollte die Klägerseite nicht nennen. Non-Food-Discounter wie Woolworth und Tedi sind auf den Handel mit Gütern spezialisiert, die man nicht verzehren kann. Sie führen Haushalts- und Schreibwaren, Heimtextilien, Mode und Deko, Spielzeug und Multimedia, Freizeit- und Sportartikel.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Vertreter der Klägerin kündigte an, zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten zu wollen. Man sei aber nach wie vor zuversichtlich, dass die Ansprüche begründet seien. Daher sei es nicht unwahrscheinlich, dass man Rechtsmittel einlegen werden. Beobachter gehen davon aus, dass in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden muss. In Fällen von Friseuren und Gastronomen hatte der BGH bereits geurteilt, dass die Lockdowns rechtmäßig waren. Der Richter machte gegenüber der Stuttgarter Zeitung deutlich, dass in diesem Fall die damaligen Einschätzungen zur Infektionseindämmung als Grundlage für den Erlass der Verordnung maßgeblich seien. Zudem gehe der Richter davon aus, „dass das Verfahren nicht bei uns enden wird“. Einen Verkündungstermin hat er für Mitte April ins Auge gefasst.