Gerichtsentscheidung

Bundesverwaltungsgericht stellt klar: Asyl-Zweitverfahren nur nach abgeschlossenem Erstverfahren zulässig

Leipziger Richter weisen Klagen irakischer Staatsangehöriger ab. Erstverfahren in Finnland war noch nicht beendet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil zu Asylverfahren gefällt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil zu Asylverfahren gefällt.Julian Stratenschulte/dpa

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine grundlegende Entscheidung zum Ablauf sogenannter Asyl-Zweitverfahren in Deutschland getroffen. Demnach ist ein Antrag auf ein solches Zweitverfahren nur dann zulässig, wenn das ursprüngliche Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits vollständig abgeschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, sind die deutschen Behörden berechtigt, den Antrag zurückzuweisen.

Hintergrund des Urteils sind die Klagen zweier irakischer Staatsangehöriger. Beide Männer hatten zunächst in Finnland Asylanträge gestellt und waren anschließend nach Deutschland weitergereist, wo sie jeweils ein Asyl-Zweitverfahren beantragten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte beide Anträge ab.

Gericht bestätigte Entscheidung der Behörde

Das Bundesverwaltungsgericht als höchste verwaltungsgerichtliche Instanz bestätigte nun die Entscheidung des BAMF. Die Begründung: Da die finnischen Asylverfahren der beiden Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland noch nicht abgeschlossen waren, fehlte eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines Zweitverfahrens.

Bei einem Asyl-Zweitverfahren handelt es sich um ein erneutes Asylverfahren in einem anderen EU-Land, nachdem ein erstes Verfahren in einem Mitgliedstaat bereits durchlaufen wurde. Mit dem Urteil schafft das Gericht Klarheit darüber, dass ein solches Verfahren in Deutschland nicht parallel zu einem noch laufenden Erstverfahren in einem anderen EU-Staat eingeleitet werden kann.