Bundestagswahlkampf

Werbespots nur männlichen FDP-Wählern angezeigt? AfD muss Auskunft über Social-Media-Auftritt geben

Zum Bundestagswahlkampf 2021 machte die AfD viel Werbung auf Facebook. Dazu muss sie jetzt genauere Angaben machen, urteilt ein Berliner Gericht.

Die AfD warb 2021 unter anderem mit dem Slogen „Deutschland. Aber normal“.
Die AfD warb 2021 unter anderem mit dem Slogen „Deutschland. Aber normal“.Emmanuele Contini/imago

Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die AfD Auskunft über ihre Werbeauftritte im Bundestagswahlkampf im Jahr 2021 geben muss. Die AfD warb im vorletzten Wahlkampf auf der Plattform Facebook mit einem Werbespot.

Eine Person, der die Werbung angezeigt wurde, beschwerte sich daraufhin bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

AfD soll Details zu Anzeigen auf Facebook nennen

Dabei ging es um den Vorwurf, die AfD habe für die Verbreitung des Werbeauftritts unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Die Werbung sei nur in Deutschland wohnenden Männern zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse an der Freien Demokratischen Partei (FDP) angezeigt worden.

Datenschützer werfen Parteien immer wieder vor, durch sogenanntes „Microtargeting“ gezielt um Anhänger der politischen Konkurrenz zu werben. Die AfD nutzte im Bundestagswahlkampf 2021 intensiv Facebook für ihre Werbespots und Kampagnen, wobei der Hauptslogan „Deutschland. Aber normal.“ im Mittelpunkt stand.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte die AfD daraufhin unter anderem dazu auf, ihr die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbeanzeige zu übersenden. Weiter sollte die AfD mitteilen, ob im Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien und gegebenenfalls Inhalt, Reichweite und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auflisten.

Die AfD erhob dagegen im Oktober 2023 Klage. Nach Ansicht der Partei waren die Informationen, die sie bereits an die Datenschutzbehörde übermittelt habe, seien ausreichend gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen.

Berliner Gericht weist Klage der AfD ab

Der Berliner Verwaltungsgericht wies diese Klage nun ab. Die AfD sei nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Die Datenschutzbeauftragte könne Informationen auch dann verlangen, wenn sie über Risiken bestimmter Verarbeitungsvorgänge aufklären oder sich vergewissern wolle, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet würden.

Gerade zur Aufklärung der Datenverarbeitung beim sog. political targeting – der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in den sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.